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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 1/2.1979
Seite: 4
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Eine Flurnamensammlung regionaler Natur, die für viele Fachgebiete, die
Geographen, die Wirtschafts- und Sozialhistoriker, aber auch für den Sprachforscher
(Wortgeschichte, Wortverbreitung usw.) von hohem Interesse wäre, ist
bisher noch nicht zustandegekommen.

Weiter wäre noch auf das Problem der Verdeutlichung unserer „Verfassungsgeschichte
'' hinzuweisen. Sie ist offenbar nur noch durch das Zusammentragen
vieler kleiner ortsgeschichtlicher Belege lebendig auszuarbeiten, d. h. durch die
Schilderung der allgemein zutreffenden Verhältnisse und der besonders typischen
Umstände, die den verfassungshistorischen Bezug ergeben. Ein Versuch dazu ist
in einem der Aufsätze dieses Heftes unternommen worden. Weitere, ähnliche
ortsgeschichtliche Belege können das Bild verdichten.

Zu solchen Besprechungen werden wir künftig wieder einladen, wir bitten alle
unsere Freunde, die an einer Teilnahme interessiert sind, uns dies wissen zu
lassen.

Der Vorstand

Vorbemerkung zum nächsten Thema

von Chr. M. Vortisch
Staatsrechtliche Auffassungen vom Recht auf Selbstverwaltung (SV)

Ein bekannter Professor der Geschichte an der Universität Basel hat, es ist noch
nicht lange her, im persönlichen Gespräch einmal geäußert, die Verbindung der
Geschichtswissenschaft, vor allem ihres wirtschafts- und sozialhistorischen Zweigs,
mit der Kommunalpolitik sei eine ideale Kombination wegen der Beziehung zur
Gegenwart. Und er bedauerte ungemein, daß ihm selbst die praktische Seite neben
der Lehr- und Forschungstätigkeit wegen der Belastung durch andere universitäre
Ämter verwehrt sei. Das folgende Thema hat gerade in diesem Zusammenhang
von Gegenwart und Geschichte seinen Grund.

Allerorten ist zu hören und zu lesen, daß die SV zunehmend ausgehöhlt werde.
Der Begriff Aushöhlung der SV ist Bestandteil der Landesverfassung von Baden-
Württemberg, die den Organen der SV ein Klagerecht wegen dieses Tatbestandes
einräumt. Obwohl diese Äußerungen aus kleinen und großen Gemeinden, aus
Kreistagen und aus Gemeinde-, Städte- und Landkreistag des Landes sich stets auf
bestimmte Gründe beziehen, ist bisher von dieser Klagemöglichkeit bei uns noch
nicht Gebrauch gemacht worden. Es gibt dafür Gründe, auf die hier nicht einzugehen
ist, es gibt aber auch einen Grund, der die Juristen in den Organisationen
der SV abschrecken könnte, einen solchen Versuch zu wagen. Es ist die bisher
vorherrschende staatsrechtliche Auffassung, die SV sei ein vom Staat abgeleitetes,
verliehenes, sozusagen nur delegiertes Recht. Diese Auffassung hat ihre Wurzel
noch in der Staatsauffassung des 19. Jh. und letztlich im Absolutismus. Dabei
haben wir uns der Tatsache zu erinnern, daß diese Staatsform sich infolge der
Einführung des römischen Rechts so entwickelt hat, wie sie überliefert ist. Unser
heutiges Geschichtsbild, aber auch manche gesellschaftlichen und bildungsgeschichtlichen
Vorstellungen, sind verdunkelt von der Zeit des Absolutismus. *) Diese
historische Mauer gilt es zu überwinden, damit wir uns unbefangen auch wieder
der Geschichte des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit zuwenden können.

Die andere staatsrechtliche Auffassung von der Stellung der SV im Staat ist
die, die ihre historische Wurzel in der Schweiz hat und hier auch staatsrechtliche
Gültigkeit genießt. Hier ist die SV ein originäres Recht der Bürger und ihrer
Gemeinde. Durch den Zusammenschluß der Gemeinden hat sich der Staat (in

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