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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 206
(PDF, 31 MB)
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regelten, aber sie waren allgemein gehalten und ohne genaue Einzelbestimmungen.
Da nun Rechte zerlegt und an verschiedene Träger verteilt wurden, war eine
Entscheidung, wem nun die Landeshoheit zugesprochen war, sehr schwierig. Diese
Unklarheit gab den Anlaß zu der vielgestaltigen Entwicklung der Territorien je
nach der Dynamik einzelner Fürsten, Stände, Städte usw. Diese Ansicht von
Mitteis und Th. Mayer trägt der Verschiedenartigkeit und Mannigfaltigkeit der
Entstehung der Territorien am meisten Rechnung. Sie deckt sich auch etwa mit
der Meinung O. Brunners, der auf die Bedeutung der Macht hinweist. 8)

Auf die Dynamik der einzelnen Fürsten und Stände, auf die reale Macht kam
es an, sei es die rein militärische oder polizeiliche, sei es die Macht durch Bündnisse
oder auch die Stellung zwischen zwei rivalisierenden Nachbarn.

Dieser große Spielraum ist zu berücksichtigen, wenn man mit den vagen Ergebnissen
der Forschung unzufrieden ist und auf die für die Verhältnisse des
ausgehenden Mittelalters viel zu präzise Frage nach dem eindeutigen Landesherrn
keine klare Antwort erhält. Die Rechtsansprüche konnten ganz verschiedener
Art sein. In der Auseinandersetzung mit den Johannitern gab Österreich ein paar
mal zu, daß die Rechte der Johanniter wohl fundiert seien. Doch deswegen gab
man nicht nach.

Besonders kompliziert waren die Verhältnisse im Breisgau, wo die Stände sich
bis ins 18. Jahrh. trotz Absolutismus eine verhältnismäßig große Freiheit bewahren
konnten. Kein Wunder, daß eines der hervorragendsten Mitglieder dieser Stände,
das lange den Vorsitz im Prälatenstand innehatte, nach der größten Freiheit
strebte, der völligen Unabhängigkeit von Österreich, d. h. nach der Landeshoheit.
Die Johanniter konnten auf einige Auszeichnungen hinweisen, die die anderen
Mitglieder der Stände nicht besaßen. Sie waren im Oberrheinischen Kreis vertreten
, wo sie Sitz und Stimme hatten und bei einem Römermonat für zehn
Reiter und dreißig Mann zu Fuß aufkommen mußten, und sie beanspruchten
somit die Reichsunmittelbarkeit. Seit 1548 9) war der Großprior 10 zugleich Reichsfürst
n), der im Reichsfürstenrat auf der geistlichen Bank zwischen den gefürste-
ten Pröpsten von Ellwangen und Berchtesgaden saß und eine Virilstimme hatte.
Damit besaßen die Fürsten von Heitersheim auch die Reichsstandschaft. Der
dauernde Gewinn der Landeshoheit sollte ihnen jedoch nicht gelingen.

Spricht man heute von Landeshoheit und ihrer Entstehung und Eigenart, so hat
man fast immer ein bestimmtes Gebiet des deutschen Reiches vor Augen, da
allgemeingültige Aussagen sehr schwer sind. Um nun die problematische Stellung
der Johanniter von Heitersheim und ihre Auseinandersetzung mit Österreich
um die Landeshoheit darzustellen, ist wohl ein kurzer Blick auf die Entwicklung
der Territorien und der Landeshoheit im Breisgau notwendig. Man könnte dabei
bis auf die Grafschaften der fränkischen Zeit zurückgreifen; für den Breisgau
genügt jedoch als Ausgangsbasis die Zeit der Zähringer.

3.

Die Territorialentwicklung im Breisgau 12)

Der Breisgau gehörte zum Herzogtum Schwaben, weshalb auch die Zähringer,
die die Grafenrechte ausübten, zuerst unter der Oberhoheit des Herzogs standen,
bis die Kaiserinwitwe Agnes 1061 Graf Berthold mit dem Herzogtum Kärnten
und der dazugehörigen Mark Verona belehnte. Berthold nahm zwar Kärnten
nicht wirklich in Besitz, aber diese Belehnung hatte doch den Aufstieg des Geschlechts
zum Reichsfürstenstand zur Folge, und die „Titularherzöge" verstanden
es, durch Anhäufung gräflicher und vogteilicher Rechte und durch das Rektorat
über Burgund sich eine Stellung zu verschaffen, die der Lösung aus der Oberhoheit
des Herzogs von Schwaben gleichkam. Die Staufer konnten ja u. a. wegen

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