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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
41.1979, Heft 3/4.1979
Seite: 353
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1979-03-04/0157
Grundherrschaft und dörfliche Selbstverwaltung

von Karl S. Bader

Zur Kritik von Chr. M. Vortisch („Das Markgräflerland" NF. 10, 1979, S. 29 ff.)
an der Dissertation von /. Springwald (ebd. NF. 9, 1978, S. 99 ff.) seien mir
einige zusätzliche Bemerkungen gestattet.

Springwald behandelt „Grundherrschaften im Markgräflerland" anhand überlieferter
Dingrodel des 14. u. 15. Jahrhunderts unter betonter Beschränkung auf
diese Quellengruppe. Voraus bemerken möchte ich, daß mir die bereinigte Edition
der Dingrödel von Efringen, Fahrnau, Gallenweiler, Hügelheim, Kleinkems, Nie-
dereggenen, Oberegenen und Steinen (mit ergänzenden Nachweisen zu denen von
Riehen, Weitenau, Auggen, Binzen, Istein, Tiengen, Lörrach, Egringen und
Fischingen) das Hauptverdienst dieser Arbeit zu sein scheint. Trotz (wie das
Literaturverzeichnis S. 102/8 zeigt) weitgehender Heranziehung auch jüngerer
Literatur kommt Springwald über Ergebnisse einer älteren Forschungsstufe mit
einer betont juristischen Betrachtungsweise in Aufbau und Diktion nicht hinaus.
Die Grundherrschaft erscheint, ganz im Sinne der Lehre von A. Dopsch, E. Patzelt
und H. Wiessner, als die eigentliche Dominante ländlicher Wirtschafts- und Sozialverfassung
; aus den Werken von H. Ott über St. Blasien, die unserer Forschungsgeneration
angehören, sind im wesentlichen nur die grundherrlichen Aspekte
übernommen. Generell ist zu sagen, daß es heute nicht mehr angeht, bäuerlichdörfliche
Verhältnisse des Spätmittelalters lediglich vom Inhalt der Weistümer
her, zu denen auch die Dingrödel gehören, zu betrachten. Das überwiegend statische
Bild, das gerade die in der deutschen Südwestecke, in der Nordschweiz und
im Elsaß verbreiteten Dingrödel zeichnen, erscheint, wenn man andere Quellengruppen
, neben den Urbaren vor allem die Urkunden, mitheranzieht, als durch
ländlich-dörfliche Dynamik überholt. Die vorwiegend geistlichen Grundherrschaften
halten an einem Status fest, der die Durchlöcherung, ja Auflösung der
älteren Ding- oder Fronhofverfassung nur höchst ungenügend erkennen läßt. Gerade
die im Laufe des Hochmittelalters an Zahl stark zunehmenden Grundherrschaften
stehen sich gegenseitig im Wege: der Dinghof ist eine mehr oder weniger
gedachte Einheit geworden, die das Geschehen im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen
Dorf nicht mehr zu erfassen vermag — annähernd allenfalls dort,
wo es einer Grundherrschaft gelingt, die Dorfherrschaft zu erreichen und die
Mitbewerber auszuschalten. Den Übergang zum Beginn des Territorialstaates und
der in ihm entstehenden örtlichen Machtzentren vermag die Grundherrschaft nicht
zu bewältigen.

Wenn Vortisch in seinen „Bemerkungen zu ,Grundherrschaften im Markgräflerland
' " auf Vielseitigkeiten und Wandlung einiger Begriffe zu sprechen kommt
und dabei vor allem auf seine eigenen Beobachtungen zur dörflichen Selbstverwaltung
hinweist, ist ihm vollkommen zuzustimmen. Ich halte, anderes übergehend,
mich hier an seine Hauptstichworte. Was die Vogtei betrifft, die von früh an ein
äußerst kompliziertes Gebilde (auch im Rahmen der Grundherrschaft) war, so bestehen
zwischen dem alten Kloster- und Kastvogt, welch letzterer vielfach längst
zu einem Bezirksvogt einer Großgrundherrschaft geworden ist, und der niederen
Vogtei außer dem Namen kaum mehr innere Beziehungen. Der Dorfvogt, der im
Innerschwäbischen als Dorfschultheiß, in der Ostschweiz, in Vorarlberg und in
Oberschwaben als Dorfammann erscheint, trägt einen Januskopf: er ist zueleich
Organ der Herrschaft (jetzt schon überwiegend der Landesherrschaft) wie Treuwalter
der Dorfgemeinde, was übrigens schon längst bekannt ist (vgl. etwa
Th. Knapp, Neue Beiträge zur Rechts- u. Wirtschaftsgeschichte des württembergischen
Bauernstandes, 1919; für die Schweiz etwa E. Eicbholzer, Zur Geschichte
und Rechtsstellung des zürcherischen Untervogts, in ZRG. 44 germ. Abt. 1924,

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