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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
42.1980, Heft 1/2.1980
Seite: 183
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-01-02/0189
tafel — ebenfalls in Stein gehauen — erläutert die herrliche Aussicht von der
Batzenberghöhe auf den Schwarzwald und die Vogesen jenseits des Rheins.

Alle genannten gestalterischen Maßnahmen und das Ausrichten des Batzenbergfestes
gehen auf die Initiative eines Vereins zurück: des Batzenberg-Weinbaudenkmal
e. V. Persönlichkeiten aus den sechs Batzenbergorten Wolfenweiler,
Schallstadt, Scherzingen, Norsingen, Kirchhofen und Pfaffenweiler, die sich
ihrer Heimat und der Weinkultur verbunden fühlen, haben sich darin zusammengeschlossen
. Für die Zukunft werden sie sich angelegen sein lassen, die Tradition
der Batzenbergfeste fortzuführen und den Batzenberg weiter bekannt zu machen,
sofern das überhaupt möglich ist. „Ein Viertele Batz" hieß es schon vor
Jahrzehnten an badischen Stammtischen, wenn ein Glas Gutedel gewünscht war.

Vorkehrungen gegen die Reblaus

Vollziehungsreglement (vom 29. Januar 1886)

Am 3. November 1881 war eine Internationale Phylloxerakonvention in Bern
vereinbart worden, der die Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg,
die Niederlande, Portugal, Oesterreich-Ungarn, die Schweiz und Serbien beigetreten
sind. Sie diente dem Schutz vor dtr Verbreitung der Reblaus. Dazu erging ein
Bundesbeschluß der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Juni 1884, wozu
das „Vollzugsreglement" vom 29. Jan. 1886 erlassen wurde, das vor allem in
den Grenzgebieten zu beachten war.

Auch für die Riehener Bürger war es wegen der Reben am Weiler Schlipf
von besonderer Bedeutung. Heute, wo die Erinnerung an die unermeßlichen Schäden
, welche die Reblaus dem Weinbau noch zu Beginn des 20. Jh. zugefügt hat,
zu schwinden beginnt, sei dies schweizerische Zollschutzdokument auszugsweise
vorgestellt.

Zunächst wurde im Art. 1 dem eidgenössischen Landwirtschaftsdepartement
eine Expertenkommission beigegeben *). Im Art. 2 wurden die Kantone mit der
Überwachung ihrer Weinberge, Gärten, Baumschulen und Treibhäuser und der
Kontrolle aller folgenden „Vorkehrungen gegen die Reblaus" beauftragt, von
denen wir hier nur einen Teil beschreiben können. In jeder Weinbau treibenden
Gemeinde mußte dazu eine Kommission von Sachverständigen bezeichnet werden.

Vor allem durften in der Nähe von Rebbergen keine Anpflanzungen von
Setzlingen irgendwelcher Art, welche für gefährlich oder verdächtig gehalten
wurden, geduldet werden. Die Erziehung oder Vermehrung von Amerikanerreben
aus Samen, Setzlingen oder über Pfropfung bedurfte der Einwilligung
des eidgen. Landwirtschaftsdepartements. Beim Auftreten der Reblaus mußten
nach Anleitung der eidgen. und kantonalen Experten erforderliche Maßnahmen
angeordnet werden.

Den Kantonen, welche zu solchen Maßnahmen genötigt waren, wurde vom
Bund eine Entschädigung für die Ausgaben bewilligt, welche

den öffentlichen Organen durch die Untersuchung rings um Reblausherde,
die Anschaffung von Vertilgungsmitteln und

die Vertilgungsarbeiten erwachsen würden, und zwar in Höhe von 40 °/o.
Die Überwachung aller Maßnahmen, die sich im Zusammenhang damit auf den
Post- und Eisenbahnverkehr bezogen, war Bundessache, die der übrigen Transportunternehmen
und -Mittel einschließlich Wasserfahrzeugen war Aufgabe der
Kantone.

Den weitaus größten Umfang nahmen die Bestimmungen über Einfuhr, aber
auch Ausfuhr und Transit ein. Nach Art. 9 war Einfuhr untersagt von Rebpflänzlingen
, Schnittlingen, Rebholz, Rebblättern und Rebenabgängen, nicht
gekelterten Weinlesetrauben, gebrauchten Schutzpfählen und Rebstecken, Kom-

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