Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
42.1980, Heft 1/2.1980
Seite: 184
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-01-02/0190
post und Düngererde. Vorbehalten blieben besondere Vereinbarungen für die
Grenzbezirke.

Die Einfuhr von Tafeltrauben und Weinlesetrauben, Trester, Obstbäumen,
Setzlingen und Gesträuchen aus Staaten, die der internationalen Phylloxera-
konvention nicht beigetreten waren, bedurften jeweils besonderer Bewilligung
aus Bern. Sendungen, die Blätter der Rebe oder Rebholz enthielten, waren nicht
einfuhrfähig. Die Versandbehältnisse mußten wohlverschlossen, aber leicht zu
untersuchen sein und durften samt Inhalt nicht mehr als 10 kg wiegen.

Der Art. 13 bestimmte, daß Setzlinge, Gesträuche, Obstbäume und alle anderen
Vegetabilien außer der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern
kommen, nur an bestimmten Zollstellen eingeführt werden durften. Es waren
dies aus Richtung Deutschland:

Basel (Central- und Badischer Bahnhof), Waldshut, Schaffhausen, Erzingen,
Thayngen, Singen, Konstanz, Romanshorn und Rorschach.

Die Deklarationen solcher Sendungen mußten u. a. die Versicherung enthalten,
daß der Sendung weder Reben noch Pflanzen mit Erde an den Wurzeln beigefügt
sind. Als Bestandteil der Zollpapiere war eine Bescheinigung der „Ortsbehörde
" des Absenders vorgeschrieben des Inhalts

„daß die Gegenstände aus einem Grundstück (....) kommen, welches von
jedem Rebstock wenigstens 20 m entfernt oder von den Wurzeln desselben
durch ein von der kompetenten Behörde für genügend erachtetes Hinderniß
getrennt ist" und „daß dieses Grundstück selbst keinen Rebstock enthält",
daß dort keine Rebstöcke abgelagert sind, usw.
Die Vorschriften für die Ausfuhr waren ähnlicher Art, nur weniger ausführlich
. Die Ausfuhr ausgerissener Reben, von trockenem Rebholz, Rebenpflänzlingen
und Schnittlingen nach den der Konvention angeschlossenen Staaten war
verboten, ausdrückliche Bewilligungen vorbehalten.

Ähnliche Vorschriften betrafen den innerschweizerischen Verkehr mit diesen
Gütern aus solchen Zonen der Schweiz, die Reblausherde aufwiesen. Innerschweizerische
Sendungen dieser Art mußten Ursprungszeugnisse beigegeben sein,
jedoch keine dieser Sendungen durfte „Weinblätter" enthalten.

Die Strafbestimmungen bei Übertretungen

Zunächst mußten die Güter samt Verpackung an Ort und Stelle durch Feuer
vernichtet werden. Bei Feststellung der Reblaus in solchen Sendungen mußte
ein Protokoll aufgenommen werden, das ggf. dem ausländischen Staat des Absenders
zugestellt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen galt dasselbe für
die Güter im Inlandsverkehr. Die Beförderungsmittel mußten in solchen Fällen
nach besonderen Verfahren desinfiziert werden. Schon die Transportunternehmungen
wurden verpflichtet (Art. 25), bei der Annahme solcher Transportgüter die
Einhaltung der Transportvorschriften zu überwachen und ggf. die Annahme zu
verweigern.

Der Strafrahmen am Schluß sah, soweit die Fälle in den Bereich der schweizerischen
Gerichtsbarkeit fielen, Bußen zwischen Fr. 50.— und Fr. 500.— vor. Damals
waren Goldmünzen tägliches Zahlungsmittel, man stelle sich vor, was das heute
bedeuten würde. Wenn aber gefälschte Ursprungszeugnisse oder Frachtbriefe oder
andere betrügerische Manipulationen im Spiele waren, konnte mit Gefängnis
zwischen 8 Tagen und 6 Monaten oder mit verdoppelten Geldbußen bestraft
werden, unbeschadet der Strafen, die wegen Urkundenfälschung nach kantonalem
Recht ohnehin fällig waren.

Damals waren die Beamten und Angestellten weit weniger gut bezahlt, als
dies im volkswirtschaftlichen Gesamtrahmen heute der Fall ist. Deshalb wird es

184


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-01-02/0190