Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
42.1980, Heft 3/4.1980
Seite: 347
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-03-04/0143
»Ordnung und Staat zu Hachberg« (1588)

mitgeteilt von Chr. M. Vortisdi

Unter diesem Titel ist eine Akte im Generallandesarchiv erhalten, die die
Dienstanweisungen an die verschiedenen Amtsdienste auf der Burg Hachberg,
heute Hochburg, dem Hauptsitz der Markgrafen von Baden im Oberland, nämlich
der jüngeren Linie, enthält. Sie beginnt mit systematischen Anordnungen des
Markgrafen Jakob, dem Emmendingen seine Stadtwerdung zu verdanken hat.

Die „Ordnungen" beginnen im Jahr 1588 und werden später erneuert und z. T.
ergänzt. Am ausführlichsten und interessantesten ist die Satzung, die den Obliegenheiten
des „Stuttenmeisters" galt. Nicht nur sprachlich gibt sie das Neuhochdeutsch
vom Ende des 16. Jh. recht ausführlich wieder. Vor allem erlaubt sie einen
Blick auf die Sorgfalt, die damals der Pflege der Pferde gewidmet wurde. Man
könnte der Meinung sein, daß dieser Markgraf Jakob ein Pferdenarr gewesen
sei und vielleicht war er es auch wirklich. Aber viel wichtiger dürfte die Sorgfalt
gewesen sein, die man den Pferden als Reittieren für eine geordnete, schnelle
Verwaltungsarbeit und für ein schlagkräftiges Militärwesen angedeihen lassen
mußte. Jedenfalls ist den Anordnungen eine Menge Pferdeverstand nicht abzusprechen
.

Die Uberschrift der Ordnung für den Stutenmeister und deren Inhalt seien
hier im Wortlaut wiedergegeben:

„Ordnung, wessen sich ein Jeder, meines gnedigen Herrn Marggraffen Jacoben,
Stuttenmeister mit Warnung gegen den Pferden, auch sonst verhalten solle".
Erstlich soll der Stuttenmeister und sein Gesindt sich Alles Gotts Lesterns
sonderlich in den Stellen enthalten, auh alles was sie des tass fürnemmen In
Namen der Heiligen Göttlichen Treyfaltigkeit anfahen. Es soll auch weder Er
noch sein Gesindt, mit ungeweschnen Hennden nimmermehr in Stall geen, sondern
allezeit sich zuvor ob dem Brunnen, oder sonsten waschen, damit kein Unreinig-
keit den Pferden schaden bringe. Er solle kein Weibsperson einige Stutten an-
rieren lassen.

Wann die Stutten uff der weidt, solle kein fol, außgenommen Stuttfolen, auch
die so da saugen Järling, oder sonst verschnitten seindt, bey Inen gelassen werden.

Solanng Reiffen zu besorgen, soll kein Roß zu nachts uff der weidt verbleiben
, Die Järigen folen, so bey den Stutten nicht mehr gutt thun wellen oder
zu springen begehren, sollen zu nachvolgenden folen uff die waidt gethon werden.
Es sollen die zwey und drey Järigen follen uff der waidt beysammen lauffen.

Es solle an jeder waidt tags und nachts ein stutten knecht bey den Stutten und
folen sein, sonderlich des nachts.

Er Stuttenmeister wie auch seine knecht ebsig (?) uffsehen uff die waiden haben
damit sie uffs fleißigst vermacht und verschranckht seyen.

Wann uff der waid ein foll sich von seiner Mutter absonderte, und an ein
anderer henckhen wolte, soll er Stuttenmeister alsbalden dieselb Stutten sampt
dem folen vom gestiet absondern und so lanng einsam im stall und sonst behalten,
biß der fol widerumb sein Mutter gewohnt und der anderen vergißt.

Wann die Zeit kombt, das die stutten follen, soll er kein tragende stutt uff
die waidt lassen, sondern im stall biß sie gefollet behalten, aber wann er
vermerckht, das sie noch nit so baldt follen würden, solle ers des tags uff die
weidt lassen, doch das alle zeit Ein stuttenknecht darbey seye.

Eine jede Stutt, so bey nacht folet, soll Er kein Liecht anzünden lassen, bey
höchster ungnadt, sondern Gott allein walten lassen, wie auch weder Er, noch
einiger Stuttenknecht kein follen, so erst gefallen, mit der Hand an dem Leib

347


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1980-03-04/0143