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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
43.1981, Heft 1.1981
Seite: 164
(PDF, 31 MB)
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Nicht ganz von der Hand zu weisen ist auch ein Zusammenhang mit dem Hügelhei-
mer Schlößchen, wissen wir doch aus einer schriftlichen Quelle (Martini), derzufolge
man die Steine des zerfallenen Schlößchens zum Wiederaufbau des »Blume-Wirtshauses
« genommen haben soll. Tatsächlich findet sich im großen Keller dieses Gasthauses
ein behauener Buntsandstein eingemauert, der ein — leider stark beschädigtes — Wappen
mit einem Tierkopf und die Jahreszahl 1562 trägt. Fritz Schülin weist in seiner Arbeit
über die ältesten Gasthäuser im Oberamt Rötteln (Das Markgräflerland 2/3, 1970, S. 98)
darauf hin, daß das Hoheitsrecht zur Vergabe eines Schankrechts bis zum 16. Jahrhundert
»noch sehr umstritten und zuweilen geteilt« war. In Binzen beispielsweise stand es
1478 den im Schloß wohnenden Dorfherren zu. Ob für die Schloßherren in Hügelheim
gleiches galt?

Vielleicht war es aber auch die Gemeinde selbst, die dieses Recht seit langem behauptete
. Die Gemeindestube in Lörrach-Stetten, der spätere »Adler«, liefert dafür ein
Beispiel (O. Deisler, Lörrach-Stetten, S. 167).

Wie dem auch sei, die Hügelheimer »Blume« kann sich rühmen, das älteste Gasthaus
in der Gemeinde und zugleich eines der ältesten im ganzen Markgräflerland zu sein.
Gleichzeitig war es bis ins späte 19. Jahrhundert Vorläufer und Ersatz für das Rathaus
und verfügte schon vor 1755 über einen Krämerladen. Als es 1821 abbrannte, wurde es
von Friedrich Meyer so wiederaufgebaut, wie es sich uns heute noch präsentiert. In den
überschaubaren und durch Belege gesicherten drei Jahrhunderten hat dieses stattliche
Gasthaus, vermutlich mehr als alle übrigen Häuser der Gemeinde Hügelheim, Höhen
und Tiefen der Geschichte, friedliche und stürmische Zeiten, Freude und Leid im bäuerlichen
Alltag, ausgelassene Feste, ernste Amtshandlungen und traurige Begebenheiten
erfahren und könnte Bände füllen mit dem, was seine Mauern und Kellergewölbe
schweigend bewahren.

Aktuelles zum Thema Weinbau

Chr. M. Vortisch

Nach Erscheinen unseres Heftes über den Weinbau (1/2 1980) ist ein Ereignis eingetreten
, das im Zusammenhang mit dem Aufsatz »Weingarten — Rebberg ...« bemerkenswert
ist. Es ist mit Rechtskraft vom 1. 7. 1980 eine Katasteranweisung ergangen, die vorschrieb
, daß die bisherige badische Bezeichnung »Rebland« (Abk. Rl.) nicht mehr eingetragen
werden darf, sondern durch die Bezeichnung »Weingarten« zu ersetzen ist. Begründet
wurde dies mit dem Runderlaß des Reichsministers d. Inneren vom 23. September
1936, mit einer Katasteranweisung des Landes, die diese Bezeichnung schon 1954
eingeführt hatte, und mit der »Notwendigkeit der Vereinheitlichung und Eindeutigkeit
und wegen der fortgeschrittenen Programmierung des automatischen Liegenschaftsbuches
«.

Durch Zuschriften an das Innenministerium auf mehreren Wegen haben wir immerhin
erreicht, daß dieses Verbot bezw. Gebot bedingt wieder aufgehoben und die Bezeichnung
»Rebland« unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen wieder zugelassen
ist.

Aber alle unsere Mitglieder möchten wir bitten, sich zu diesem Thema zu äußern, insbesondere
soweit sie beruflich oder sprachlich, insbesondere sprachwissenschaftlich daran
interessiert sind als Germanisten, Volkskundler, Winzer oder in der Weinwirtschaft Tätige
.

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