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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
43.1981, Heft 2.1981
Seite: 198
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1981-02/0020
26. 6. 175334' bezieht er sich auf verschiedene Punkte des o. e. 'Patents'. Er erklärte zunächst
, daß er den »Entschluß gefaßt (hat), von dieser fürstlichen Gnade zu profitieren,
sich in dem Orth Lörrach niederzulassen und daselbsten eine Cotton-Druckerey oder
Indienne Fabrique anzulegen«.3"1 In diesem Schreiben erbittet er nun mancherlei »Begnadigungen
und Freyheiten«, welche nachstehend kurz zusammengefaßt werden sollen
:

Vor allem wünscht er für sich und seine Leute, daß er »keinem anderen als dem Oberamt
Roetelichen Foro, erster Instanz« unterworfen werde, damit eine schnelle und möglichst
reibungslose Abwicklung eventueller Streitigkeiten gewährleistet sei und der Ablauf
der Geschäfte nicht beeinträchtigt werden könne. Weiter erhofft er sich die Unterstützung
des Oberamtes beim Kauf der nötigen Gebäude und finanzielle Erleichterungen
bei der Beschaffung des nötigen Bauholzes. Des weiteren erbittet er Gewerbesteuerfreiheit
, sowie die Befreiung von verschiedenen Kriegslasten.

Anschließend spricht er gezielt die ihm wohlbekannten merkantilistischen Zielsetzungen
der markgräflichen Regierung an, wenn er schreibt: »...Anbey diese Manufaktur
von der Beschaffenheit ist, daß der profit, welcher durch selbige in dem Land, durch den
in demselben zu producirenden Waaren debit gemacht werden kann, in wenig oder
nichts bestehen wird, sondern die vornehmste Absicht genommen werden muß, außerhalb
Landes den Vertrieb derer fabncirenden Waaren sich zu verschaffen, und durch solchen
, zum besten derer Landes Einwohner aus der Frembde, Geld in das Land zu bringen
«. Er hofft im übrigen, »eine dem Landes Herren und deßen Unterthanen nach und
nach zu nicht geringem Vortheil gereichende Manufaktur aufzurichten und solche in
Blühenden Standt zu setzen«.36) Das an die Regierung in Karlsruhe gerichtete Gesuch erhält
die volle Unterstützung Wallbrunns, welcher sich von Küpfers Initiative einiges verspricht
, wie aus seinem Schreiben vom 7. Juli 1753 hervorgeht: »Nach derselben mir...
mündlich gethanen Äußerung hat er Kipfer täglich 200 Persohnen zur Fabrique in Lörrach
nöthig und gedenket mit der Zeit eben soviel auf dem Lande zu denen in sothanes
etablissement einschlagendes Arbeiten, als Wollen (gemeint ist Baumwolle) spinnen,
Tuch weben, Bleichen ect. zu exploiren... Wie nun durch eine solche Einrichtung dem
Lande unsäglicher Vortheil zuwächset, als zweifle nicht, Euer Hochfürstliche Durchlaucht
werden gedachtes pro Memoria'7 in gnädigste Consideration ziehen, und mehr-
ermeltem Kipfer in seinem unterthänigsten Gesuch zu willfahren gnädigst geruhen«.58'

Die Aussicht auf wachsenden Geldvorrat, sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen,
verbunden mit der Hebung des Wohlstands bisher Benachteiligter, ließen den ehrgeizigen
Wallbrunn also energisch für Küpfer eintreten. Karl Friedrich, der Geheime Rat, sowie
das Rentkammerkollegium waren schnell überzeugt. Küpfers ehemalige Fabrik im
Berner Gebiet wurde ja bereits seit Jahren erfolgreich betrieben. Außerdem schien dieser
Fabrikant gute Erfahrungen auf technischem wie auf kommerziellem Gebiet mitzubringen
und über die nötigen Beziehungen in der Geschäftswelt zu verfügen, was einen Versuch
mit ihm vielversprechend erscheinen ließ.

Im Markgräflichen Privileg vom 27. August 1753d9' wurden Küpfer die erbetenen Erleichterungen
und Begünstigungen zum größten Teil auch gewährt. Ein österreichischer
Kameralist hebt in seinem Reisebericht von 1785, welcher auch Notizen über die Lörracher
Fabrik enthält, 4 Punkte dieses Privilegs besonders heraus:

- Der Fabrik wird besonderer landesherrlicher Schutz zugesichert.

- Der Unternehmer, seine Familie und seine Arbeiter sind gerichtlich direkt dem Oberamt
Rötteln unterworfen; eine schnelle Abwicklung aller Streitigkeiten wird zugesichert
.

- Der Unternehmer ist von der Gewerbeschatzung auf immer befreit.

- Befreiung des Unternehmers sowie seiner ausländischen Arbeiter von verschiedenen
Abgabepflichten (vor allem von Kriegslasten), sofern diese nicht im Besitz des Bürgerrechts
sind.621

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