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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 8
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0010
wurde das Direktorium, das seit dem 2. Juni 1945 bestand und seinen Sitz zunächst in
Karlsruhe und seit Beginn des Jahres 1946 in Freiburg hatte, am 3. Dezember 1946,
nachdem es nach dem ersten Zusammentritt der Beratenden Landesversammlung seinen
Rücktritt erklärt hatte, der von der französischen Militärregierung am 2. Dezember 1946
genehmigt worden war. An die Stelle des Direktoriums trat als provisorische Landesregierung
das sog. Badische Staatssekretariat mit sechs Staatssekretären und vier Staatskommissären
. Zum Präsidenten des Staatssekretariats wurde Leo Wohleb ernannt, der
zugleich das Ministerium für Erziehung und Kultus innehatte.

Die Beratende Landesversammlung Baden trat am 22. November 1946 im Kaufhaus-
saal in Freiburg zu ihrer ersten Sitzung zusammen, in der sie offiziell von Gouverneur
Pierre Pene, Delegue Superieur pour le Gouvernement Militaire du Pays de Bade, in ihr
Amt eingesetzt wurde. Mit diesem Akt war der Militärverordnung Nr. 65 vom 8. Oktober
1946 Entsprechung geleistet; in ihr war - zusammen mit den für die anderen Länder
der französisch besetzten Zone entscheidenden Verordnungen Nr. 66 und 67 vom selben
Tage - die Bildung von Beratenden Versammlungen angeordnet worden.

Die Verordnung Nr. 65 gliederte sich in drei Abschnitte. Der erste Teil befaßte sich
mit der Wahl der 61 Mitglieder der Versammlung, der zweite Abschnitt ging auf die Art
der Tätigkeit der Versammlung ein, und im dritten Teil wurden die Befugnisse der Beratenden
Landesversammlung bestimmt. In Art. 27 wurde die entscheidende Aussage hinsichtlich
der Verfassung getroffen: »Die Versammlung hat im Einvernehmen mit der
provisorischen Regierung einen Verfassungsentwurf aufzustellen, der einer Volksabstimmung
zu unterbreiten ist.«

Die Beratende Versammlung des Landes Baden sollte aus 61 Mitgliedern bestehen, die
von zwei Wahlkörpern zu bestimmen waren. »40 Vertreter sollten die Mitglieder der
Kreisversammlungen wählen und 21 Vertreter die Mitglieder der Gemeindeversammlung
in den Städten mit mehr als 7 000 Einwohnern«26. Die hierfür notwendigen Wahlen
zu den Kreisversammlungen sind am 13. Oktober 1946 durchgeführt worden; in ihnen
sind 402 Mitglieder gewählt worden. Die Gemeindewahlen ihrerseits waren ehedem
durch die Verordnungen Nr. 49 und Nr. 50 vom 5. August 1946 festgesetzt worden und
sind am 15. September 1946 abgehalten worden. Für die aus den Gemeinderäten der
Städte mit mehr als 7 000 Einwohnern zu wählenden 21 Vertreter kamen folgende Städte
in Betracht: Freiburg, Villingen, Konstanz, Offenburg, Lörrach, Lahr, Singen, Rastatt,
Emmendingen, Radolfzell, Weil a. Rh., Uberlingen und Rheinfelden.

Die 61 Mitglieder der Beratenden Landesversammlung Baden wurden nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Nur den zugelassenen Parteien war es erlaubt,
Wahlvorschläge einzureichen. Die beiden Wahlkörper traten am 17. November 1946 in
Freiburg in getrennten Wahllokalen zusammen"7. Von den 61 Abgeordneten gehörten
37 der BCSV, 11 der SP, 9 der DP und 4 der KP an.

Möchte man zusammenfassend das Verhältnis zwischen der badischen provisorischen
Landesregierung und der Besatzungsmacht beschreiben, so wird man wohl der Regierung
die Funktion eines Befehlsempfängers und Ausführungsorgans der Militärregierung
zuschreiben dürfen. Es war, wie es immer wieder mehr oder minder nachdrücklich
ausgesprochen worden ist, den deutschen Behörden ausdrücklich untersagt, »auf die den
zu verfugenden Maßnahmen zugrunde liegenden Befehle und Weisungen irgendwie Bezug
zu nehmen«28. Von daher gesehen lassen sich dann auch manche Unstimmigkeiten
gerade der Anfangszeit der Verfassungsentwicklung besser verstehen.

2.4 Die äußeren Bedingungen bei der Verfassunggebung

Der Prozeß der Verfassunggebung in Baden hat - gemessen von der ersten Vorlage eines
Verfassungsentwurfs im November 1946 bis hin zum Text der zweiten Lesung im
April 1947 - kaum mehr als die Dauer eines halben Jahres für sich in Anspruch genom-

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