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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 42
(PDF, 41 MB)
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werden. Der Besuch der öffentlichen Volksschulen und Berufsschulen ist unentgeltlich. Begabten
Kindern minderbemittelter Eltern ist der Besuch der höheren Lehranstalten und der Hochschulen
aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern, insbesondere durch Schulgeldfreiheit und durch Erziehungsbeihilfen
. Für die Aufnahme in bestimmte Schulen einschließlich der Hochschulen, sind nur
Anlagen und Neigung, nicht aber die wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Stellung der
Eltern maßgebend.

Art. 28 (ehem. Art. 86): Die öffentlichen Schulen sind Simultanschulen mit christlichem Charakter
im überlieferten badischen Sinn. An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen
aller zu achten. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen
aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen
sachlich darzulegen.

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach in allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren
und höheren Lehranstalten. Er wird in Ubereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
Religionsgemeinschaft erteilt und von dieser beaufsichtigt,. Kein Lehrer darf gezwungen oder
gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen; aus seiner Entscheidung dürfen ihm keine Nachteile
erwachsen. Die Lehrer für den Religionsunterricht bedürfen der Bevollmächtigung durch ihre
Religionsgemeinschaft. Soweit der Religionsunterricht von den Religionsgemeinschaften selbst erteilt
wird, sind ihnen die erforderlichen Schulräume zur Verfügung zu stellen. Das Nähere bestimmt
das Schulgesetz. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an kirchlichen Veranstaltungen
bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten überlassen. Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht
teilnehmen, ist ein Sittenunterricht einzurichten.

Lehrpersonen darf aus ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis
kein Nachteil für ihren beruflichen Aufstieg erwachsen.

Präambel (zu S. XX):

Im Vertrauen auf Gott hat sich das badische Volk, als Treuhänder der alten badischen Uberlieferung
beseelt von dem Willen, seinen Staat im demokratischen Geist nach den Grundsätzen des christlichen
Sittengesetzes und der sozialen Gerechtigkeit neu zu gestalten, folgende Verfassung ergeben:

Art. 1 (ehem. Art. 68 - zu S. XX):

Das badische Volk bekennt sich zu dem Grundgesetz, daß jeder Mensch, ohne Unterschied der
Rasse, der Religion und des Glaubens unveräußerliche und geheiligte Rechte besitzt. Diese Menschenrechte
werden ausdrücklich bestätigt und stehen unter dem Schutz der Verfassung.

Art. 2 (ehem. Art. 69 - zu S. XX):

Alle Bewohner Badens, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, der Religion und der politischen
Uberzeugung, sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten. Es bestehen keine Vorrechte der Geburt, des Standes und des Geschlechts
. Niemand darf seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens, seiner religiösen und
politischen Anschauungen wegen bevorzugt oder benachteiligt werden.

5.3 Literatur

Quellen: Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung des Landes Baden. I. Sitzung
22.11.1947- 17. Sitzung 29.5.1947. Villingen (o. J.).

Akten Staatsarchiv Freiburg: AI 412 Badischer Landtag; AI 59 Badischer Landtag; A2 9323 Organisation
.

Baden von 1945 bis 1951. Was nicht in der Zeitung *teht. Unveränderter Nachdruck der 1951 im
Friedr. Vorwerk Verlag in Darmstadt ersch. zweiten Auflage mit einem kommentierenden Vorwort
von Walter Vetter. Freiburg 1979.

Becker, Josef u. a. (Hg.): Badische Geschichte vom Großherzogtum bis zur Gegenwart. Stuttgart
1979.

Beutler, Bengt: Das Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945. Schriften zum öffentlichen
Recht, Band 221. Berlin 1973.

Duroselle, Jean Baptiste: German-Franco Relations since 1945. In: The Review of Politics 14
(1952). S. 501-519.

Erdmann, Karl Dietrich: Die Zeit der Weltkriege. In: Gebhardt. Handbuch der Deutschen Geschichte
. Band 4 Stuttgart 1976.

Greine, Wilhelm: Antinomien des Föderalismus. Bleckede/Hamburg 1948.

Guiton, Raymond Jean: Die französische Außenpolitik nach dem Kriege. In: Europa-Archiv 7
(1952). S. 4651-4656.

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