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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
44.1982, Heft 2.1982
Seite: 44
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1982-02/0046
Die Demokratisierung Südbadens
nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945

von Friedrich Vortisch sen.

»Die Entstehung der Badischen Verfassung vom 18. Mai 1947«, der Herr Otto Gilliar
seine konzentrierte und übersichtliche Abhandlung widmet, sowie die Tätigkeit der auf
ihrer Grundlage arbeitenden Landesregierung des Landtages habe ich als Abgeordneter
seinerzeit selbst erlebt. Zur Illustrierung der politischen und rechtlichen Bedeutung der
Verfassung diene der anliegende, meine damalige Rechtsauffassung wiedergebende, aus
meinen Erinnerungen geschöpfte Beitrag.

Die Staatsgewalt des Deutschen Reiches und seiner Länder (falls nicht in Folge der Ersetzung
ihrer Ministerpräsidenten durch Reichsstatthalter im Jahr 1933 oder das Gesetz
über Neuaufbau des Deutschen Reiches im Jahr 1934 ihr Staatscharakter untergegangen,
ihre Staatsgewalt auf das Reich übergegangen sein sollten), war mit der unbedingten Kapitulation
am 8. Mai 1945 übergegangen auf den Oberbefehlshaber der alliierten Armeen
in Deutschland. Dieser hatte sie an die einzelnen Besatzungsmächte gemäß der Konferenz
von Jalta zugeteilt, entsprechend den dort vorgesehenen Vormarschlinien ihrer Armeen
und deren logistischen Bedürfnissen. An Stelle des Oberbefehlshabers in Deutschland
wurde später der Kontrollrat als Inhaber der obersten Gewalt eingesetzt. Die Besatzungsmächte
übten die Staatsgewalt durch Militärregierungen aus, die ihre Besatzungszonen
im Anschluß an die vorhandenen Behördenorganisationen in einzelne Verwaltungsgebiete
aufteilten. Die der französischen Besatzungszone zugefallenen alten badischen
Gebiete wurden zum neuen Land Baden zusammengefaßt.

Wie in Lörrach unter Leitung von Landrat Mörike und Bürgermeister Pfeffer, so arbeiteten
bald in ganz Süd-Baden die Landkreise und Gemeindeverwaltungen wieder unter
Leitung von Behördenleitern, die die französische Besatzungsmacht eingesetzt hatte,
bei der natürlich allein die öffentliche Gewalt lag. Die einzelnen Ministerialverwaltun-
gen in Karlsruhe wurden durch Verfügung vom 15. August 1945 zu einer Landesverwaltung
unter der Bezeichung »Direktorium« zusammengefaßt, zu dessen Präsident der
Ministerialdirektor Bund ernannt wurde. Weil Karlsruhe nachträglich zum amerikanischen
Besatzungsgebiet geschlagen worden war, wurde das Direktorium durch Verfügung
vom 15. Dezember 1945 nach Freiburg verlegt.

Sehr langsam kam in der französischen und der russischen Zone nunmehr auch die in
den Proklamationen der Alliierten verheißene Demokratisierung in Gang, die als Wesensinhalt
selbstverständlich eine allmähliche Überlassung der Ausübung der Staatsgewalt
an die Selbstverwaltungsorgane der einheimischen Bevölkerung, somit die Bildung
eines Staates erforderte. Ein Staat entsteht, wenn die auf einem bestimmten Gebiet seßhafte
(Männer, Frauen und Kinder umfassende) Bevölkerung unter einer Rechtsordnung
lebt, die durch die Herrschaft einer Person oder Personengemeinschaft garantiert
ist. Diese herrschende Person oder Personengemeinschaft kann direkt durch Volksabstimmung
oder durch eine von ihr angenommene Ordnung von Wahlvorgängen bestellt
sein. Nach Postulat des demokratischen Legitimismus muß sie durch einen solchen Vorgang
bestellt oder nachträglich legalisiert sein.

Der erste Schritt zur Demokratisierung erfolgte durch Verfügung der Militärregierung
vom 29. November 1945; durch sie wurde die Bildung von »politischen Parteien
nicht nationalsozialistischen Charakters« gestattet. Sodann wurden auf Grund der Verordnung
Nr. 50 der Militärregierung vom 5. August 1946 am 15. September 1946 Gemeinderäte
, auf Grund von Verordnung Nr. 60 der Militärregierung vom 2. September
1946 am 13. Oktober 1946 Kreisversammlungen gewählt. Die Verordnung Nr. 68 der
Militärregierung vom 8. Oktober 1946 ordnete nun die Wahl einer Beratenden Landes-

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