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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 73
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0075
Die historischen Ämter

in der Landes- und Selbstverwaltung der Oberen Markgrafschaft
von Christian Martin Vortisch

Einleitung

I) Ämter der historischen Selbstverwaltung

1) Das Gericht

2) Die verschiedenen Dorfämter

3) Das Dorfamt der Hebamme

Auch die Hebammen wurden gewählt

4) Die Wahl des Ortsgerichts, Belege dazu

5) Andere Bräuche, Mißbräuche, Verordnungen dazu

6) Die Funktion der Ortsgerichte für die Landeshoheit.

II) Die Ämter der Landesverwaltung

1) Der Landvogt

2) Der Landschreiber

3) Der Generaleinnehmer

4) Der Burgvogt und die unterstellten sogen, verrechneten Dienste:

a) der Einnehmer

b) Geistlicher Verwalter

c) Fron- und Frevelschreiber

d) Renovator

e) Landcommissar

f) Der Titel Rechenrat

Schluß

Verschiedene Veröffentlichungen der letzten Zeit haben gezeigt, daß über die historischen
Ämter in der Oberen Markgrafschaft, ihre Benennungen und Funktionen keine
Klarheit besteht. Gleichwohl wurde von Unkundigen in Veröffentlichungen über sie berichtet
, mit der Folge, daß falsche Darstellungen entstanden. Und was gedruckt ist, wird
bekanntlich gern abgeschrieben, kritiklos mitsamt den Druckfehlern, ein Umstand, der
die Urheber nicht als Kenner, sondern als Unkundige erweist, die es auch nicht nötig haben
, andere um ihre Meinung zu fragen.

I) Ämter der historischen Selbstverwaltung

Beginnen wir mit diesen dörflichen Ämtern. Die Hauptpersonen sind hier die sogen.
Vorgesetzten, jeweils der Vogt und sein Stellvertreter, der Stabhalter, eine Bezeichnung,
die vom Gerichtsstab abgeleitet ist, den der jeweilige Gerichtsvorsitzende als Zeichen
der Gerichtshoheit zu halten hatte. Sie wurden von der Ortsbevölkerung, d. h. den Bürgern
, die dem Landesherrn ihren ersten Eid geleistet hatten, gewählt. Nicht wahlberechtigt
waren die Frauen, mit einer Ausnahme, auf die wir zurückkommen, und die Hintersassen
, die die Kosten der Aufnahme ins Bürgerrecht, verbunden mit dem Bürgernutzen
, entweder nicht zahlen wollten oder konnten. Die Wahl geschah durch Mehrheitswahl
, d. h. jeder konnte den Namen dessen angeben, den er für das Amt zu wählen
wünschte. Derjenige, der am meisten Stimmen erhielt, war gewählt. Es bedurfte also
nicht der absoluten, sondern nur der relativen Mehrheit der Stimmen. Das war eine alte,

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