Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 81
(PDF, 35 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0083
secundum computationem Juris civilis oder in secundo gradu affinitatis primi generis101
oder näher verwandt sind, in kein Gericht es seye in denen Städten oder auf dem Lande
zugleich aufgenommen werden und darinnen sizen sollen; an gar geringen Orthen, welche
mit dichtigen Leuthen nicht genugsamlich versehen seindt und es also nicht anders
möglich ist, damit die Gerichte nicht demnach gar unbesezt bleiben, ist die Sach nach des
Oberamts pflichtmäßigen Gutfinden einzurichten.«

Die Dorfsvorgesetzten sollen nicht selber vereidigen

Bis 1727 haben offensichtlich die meisten Vögte bzw. Stabhalter diejenigen Bürger,
die in kleine Dorfämter gewählt wurden, gleich selbst in Pflicht genommen und vereidigt
. Eine fürstl. Verordnung vom 20. Oktober 1727 verbot das, und Leutrum gab dazu
(und seine Schrift war ja für den Markgrafen bestimmt) seinen kritischen Kommentar:
»Denen Dorfsvorgesetzten ist verbotten, keine Unterthanen mehr, auf was Arth es auch
seye, zu beeydigen, sondern daß alle dergleichen benöthigte Juramenta (Eide) vor Ober-
ampt abgelegt werden.« Und Leutrums Bemerkung: »Diese frstl. Verordnung hat dem
Oberampt eine ohngemeine Mühe aufgeladen, angesehen ehedessen diejenige, so Ämp-
ter in denen Dorfschafften getragen, von denen Vorgesezten beeydiget worden, anjezo
gibt es alle Tag zu beeydigen: Vogtleutte, Richter, Fürsprecher, Gemeindsschaffner, Geschworene
, Bannwarthe, Feuerbeschauer, Brodtschäzer, Fleischschäzer, derer Zehnt-
und Trottenknechten, auch Hebammen nicht zu gedencken.« Die Liste ist interessant,
legt aber offenbar keinen Wert auf Vollständigkeit.

Die Wahlen fallen »gemeiniglich auf die Vermöglichste«

Beim Bericht über das Gericht Keimlingen klagt Leutrum, daß für ein Gericht von der
Größe dieses Ortes mit nur 55 Köpfen (gemeint sind Mannspersonen) ein Vogt und ein
Stabhalter zu wählen seien. Der letztere sei eigentlich überflüssig, zumal da beide frohn-
frei seien: »Denn die Wahlen gemeiniglich auf die Vermöglichsten, so mit starkem Zug
versehen, fallen, so alsdann von amtswegen frohn- und wachfrei werden.« Daß die Gewählten
im allgemeinen an Ansehen gewannen und gewisse Vorteile genossen, ist natürlich
richtig. Der Grund für ihre Wahl ist jedoch in der vielfältigen anderweitigen Belastung
der Gewählten durch ihr Amt zu sehen. Nur Leute, die einen größeren Betrieb
hinter sich hatten, konnten es sich leisten, ein solches Amt zu übernehmen. Das waren in
der Regel größere Bauern, Gastwirte oder größere Handwerker, und meist nur die hatten
einen ganzen »Zug«, ein oder zwei Gespanne Ochsen oder Pferde. Die anderen hatten
meist nur 1 Pferd oder fuhren mit dem Kuhgespann aufs Feld. Sie ließen sich bestenfalls
in ein kleines Nebenämtchen wählen, das ihnen etwas Bares einbrachte.

Um 1780 herum gab es in den ärmeren Orten, den Wald- und Höhenorten, so etwas
wie eine Streikbewegung der »Vorgesetzten«. Für ihre große zeitliche Inanspruchnahme
durch das Oberamt durch Hilfstätigkeiten für die staatlichen Beamten wurden ihnen
Vergütungen zugestanden, aber offenbar nicht allen gleichmäßig. Es gab eben keinen
»Tarif«, man zahlte zunächst nur, wenn und wo man nicht mehr anders konnte. Damals
wurde eine Erhebung gemacht, wo wer wieviel bekam, und erst unter diesem Druck von
Amtsniederlegungen und Klagen wurden die Vergütungen in ein System gebracht. Darüber
wird auch einmal zu berichten sein.

Zu häufige Diäten-Rechnungen durch Hilfsbeamte

Bei Auswärts-Tätigkeiten (wenn sie »ihre Küche nicht erreichen« konnten) hatten die
Beamten des Oberamts Anspruch auf »Diäten« oder Taggelder, nach dem Rang gestaffelt
, versteht sich. Aber auch die Helfer auf den Dörfern, die dann ihren Beruf nicht ausüben
konnten, hatten auf ein Weniges Anspruch. Deshalb sollten etwa die Einnehmer

81


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0083