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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
46.1984, Heft 1.1984
Seite: 83
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1984-01/0085
partition (Aufteilung) den Einzug besorgen, den Ansaz in der Gemeinen Rechnung
in Einnahm stellen und

5to wann sich gleichwohlen einiger Vorschuß ergeben solte, der Gemeindt
zum besten getrewlich verrechnen, worauf dann Oberampt, Geistl. Verwaltung
als damahliger Gemeindtsrechnungssteller und Burgvogt wohl invigiliren (überwachen
) sollen. Carl M. zu Baden.«
Daraus ersehen wir, daß die Geschworenen mit dem Steuereinzug beauftragt wurden,
wobei nicht gesagt wird, welche Aufgabe sie schon vorher hatten.

Besonders interessant ist aber, daß hier in Binzen, einem Ort, der von altersher Bi-
schöflich-Baslerischer Jurisdiction unterstand, der badische Staat über sein Ortsgericht
die Steuerhoheit über seine dortigen Untertanen ausübte, sie durch Kommissionen an
Ort und Stelle wahrnahm und Anordnungen erließ, wie an jedem Ort seiner eigenen
Landeshoheit. Hier ist deutlich zu sehen, was früher schon an anderen Orten gelungen
war und in Binzen wenige Jahrzehnte später ganz offiziell eintrat: Der Bischof von Basel
mußte, mangels eigener Untertanen und infolge der Unmöglichkeit, noch ein eigenes
Ortsgericht bilden zu können, sich aus Binzen zurückziehen und es dem Markgrafen
überlassen.

Deshalb sei hier noch etwas gesagt über

6) Die Funktion der Ortsgerichte für die Landeshoheit.

Eine Staatsangehörigkeit im heutigen Sinn gab es damals, im »Ancien regime« nicht.
Es war die Leibeigenschaft, die diesen Begriff ersetzte. Uberall, wo die Markgrafen
durch eigenes Recht oder durch die Anwesenheit einer größeren Zahl von Leibeigenen
ein markgräfhches Ortsgericht einsetzen konnten, taten sie es. Das ist in vielen Orten zu
beobachten, wo ursprünglich Dinggerichte waren. Dadurch waren die markgräflichen
Leibeigenen, die vorher als Lehenleute einem auswärtigen Gerichtsherrn unterworfen
waren, nämlich einem adligen oder kirchlichen Grundherrn, der durch seinen Beamten,
den Meier, seine Hörigen (Dinghofhörigen, wozu auch die Lehenleute gehörten) seinem
Willen unterwerfen konnte, in der Lage, in allen Fragen, die diesen Hof nicht berührten,
sich als Gemeinde zu organisieren, sich eigenes Ortsrecht zu geben, ein eigenes Ortsgericht
zu bilden. Diese Ortsgerichte als früheste Selbstverwaltungsorgane hatten ihren
Rückhalt selbstverständlich beim Markgrafen und dessen Landesbeamten, die nunmehr
auch eine Verstärkung ihrer Landesorgane, z.B. für Gesetzgebung und Verteidigung
(durch die Versammlungen der »Landschaft«) erzielen konnten. Das muß so attraktiv
gewesen sein, daß dieses Verhältnis auf Gegenseitigkeit - siehe den oben wiedergegebenen
Wortlaut bei der Erbhuldigung - fast immer über das Ortsgericht zur Landeshoheit
geführt hat. Wir haben es oben auch im Falle von Fischingen gesehen, das gleiche war in
Steinen, Weitenau, Obereggenen, Auggen, Erringen, Egringen, Fahrnau, Gallenweiler,
Hügelheim, Kleinkems, Lörrach, Niedereggenen und Tiengen der Fall. Alles Orte, in
denen ursprünglich Dinghofrecht, als ausschließliches Herrenrecht, bestand.

Man hat den Eindruck, daß dieser Zusammenhang zwischen Ortsgericht und seiner
Selbstverwaltungsfunktion einerseits und der Gewinnung der Landeshoheit über den
Ort andererseits den Regierenden wie ihren Oberbeamten bewußt gewesen sein muß.
Anders ist Leutrums Bemühen um die Wahl markgräflicher Vögte in den noch baselbischöflichen
Orten Istein-Huttingen und Schliengen nicht zu erklären.

Noch fehlende Angaben: Wie lange dauerte die Amtszeit eines Ortsgerichts?

Nur einmal, am 27. Oktober 1727, ist eine Verordnung zur Beschränkung der Amtszeit
der »Fleckens-Vorgesetzten« durch Leutrum (fol. 400) überliefert: »Hochfürstl.

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