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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
47.1985, Heft 1.1985
Seite: 9
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1985-01/0011
1782, wo die sog. Oberbächler von Feldberg und Rötteln getrennt und dem Oberamt
Badenweiler zugeteilt wurden, standen die Unterbächler im Verband mit Müllheim, genossen
daselbst bürgerliche Gerechtsame und hatten überdies an den Müllheimer Gemeindewaldungen
mit den Bürgern gleiche Vorteile, indem sie mit diesen den gleichen
Bürgernutzen bezogen und zugeteilt erhielten. Nach dem Jahre 1782 behielten die Unterbächler
diesen Genuß noch längere Jahre ungeschmälert fort.

Streit durch Waldteilung geschlichtet

»Als jedoch in der Folge die Genußrechte der Unterbächler«, so heißt es in der Stellungnahme
des Amtsrevisoriats Müllheim weiter, »von seiten der Stadt Müllheim immer
mehr geschmälert wurden, und Müllheim bedeutende Holzhiebe vornehmen Heß, die in
ihren eigenen Gemeindsbeutel gezogen wurden, so kam es zwischen beiden Gemeinden
zum Streit, der endlich am 2. März 1831 durch Vergleich geschlichtet wurde. Dieser Vergleich
kam im Januar 1832 und 1833 durch erfolgte Waldteilung zum Vollzuge und sicherte
den berechtigten Unterbächlern den lOten Teil der Müllheimer gemeinschaftlichen
Waldungen zu, welche durch Vermessungen ermittelt wurden. Sie bestanden in:

Wald im Altenstein 6 8 Jüchen

Wald im Rüttehölzle am Blauen 13 Jüchen

Wald im Finsterholz 42 Jüchen

zusammen 123 Jüchen

Dieser nämliche Wald ist nunmehr der weitere Vergleichsgegenstand zwischen den
Unterbächlern und Oberbächlern bzw. der ersteren mit den Bürgern der Gesamtgemeinde
Vögisheim.«

Es folgt dann durch das Amtsrevisoriat Müllheim eine nähere Prüfung der Originalvergleichsurkunde
, wobei ihre wesentlichen Bestimmungen erwähnt werden. »Außer
dem Betrag von 100 Gulden für jeden Unterbächler als persönliche Entschädigung von
der Gemeindekasse, erhalten die Unterbächler ferner als persönliche Entschädigung diejenigen
22 Morgen Waldboden, welche zur Ausstockung bestimmt sind. Sie können diesen
Boden unter sich eigentümlich teilen, jedoch geschieht die Urbarmachung auf ihre
eigenen Kosten. Das auf dem Boden jetzt noch stehende Holz gehört der Gemeindekasse
. Die Gemeindekasse übernimmt ferner die Gemeindeschulden der Unterbächler, die
mittlerweile von ihnen schon bezahlt worden sind, jedoch gehören ihr auch die gegenwärtigen
Gemeinde-Aktiv-Ausstände.«

Es wird dann die Frage untersucht, was dieser Vertrag in forstwirtschaftlicher und
ökonomischer Beziehung der Gemeinde Vögisheim an Vorteilen, »ungerechnet die Vorteile
, welche derselbe auch in moralischer Beziehung noch« bringen soll. Es wird auf das
Gutachten der Bezirksforstei Sulzburg verwiesen, wonach »die Vereinigung der in Frage
liegenden 23 Morgen und respektive weiterer 25 Morgen Waldungen mit jenen der Gesamtgemeinde
für die Waldkultur im allgemeinen von großem Vorteil begleitet sei.«
»Aus dem Gutachten geht auch hervor, daß durch die Ausstockung der Bürgernutzen
nicht geschmälert, der Wald besser arrondiert und überhaupt eine zweckmäßigere und
vorteilhaftere Bewirtschaftung eingeführt werden könne - somit wäre in dieser Hinsicht
die Sache in Ordnung.«

Im einzelnen werden die Erträgnisse der betreffenden Waldungen erwähnt und wird
die Folgerung gezogen, daß der Gemeindekasse ein Gewinn von 7299 Gulden verbleibe
zur Benutzung (zum Wohle) der Bürger der Gesamtgemeinde.

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