http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0025
Jüngere Literatur
Spälti Heinrich: »Geschichte der Stadt Glarus«, Glarus 1911
Stucki Fritz: »Von der Freiheit der alten Glarner«, im Jahrbuch des Historischen Vereins des Kanton
Glarus, Glarus 1946
Stucki Fritz: »Die Obrigkeiten im alten Land GL«, Glarus
Stucki Fritz: »VII. Abt. der Sammlung schweizerischer Rechtsquellen«, 3 Bde., 1984
Thürer Elisabeth: »Geschichte des Jagdwesens und der Jagdbanngebiete im Kanton Glarus«, Glarus
1979
Thürer Georg: »Kultur des alten Landes Glarus«, Glarus 1936
Thürer Hans: »Geschichte der Gemeinde Mollis«, Glarus 1954
Thürer Paul: »Geschichte der Gemeinde Netstal«, Glarus 1922
Wichser Fritz: »Die Kirchgemeinde Schwanden«, Glarus 1951
Winteler Jakob: »Die Schlacht bei Näfels«, Glarus 1938
Winteler Jakob: »Geschichte des Landes Glarus« L Bd., Glarus 1952
Winteler Jakob: »Geschichte des Landes Glarus« DL Bd., Glarus 1954
Winteler Jakob: »Glarus, Geschichte eines ländlichen Hauptortes«, Glarus 1961
Ursprünge der historischen Selbstverwaltung
(Obere badische Markgrafschaften)
Chr. M. Vortisch
Einleitung
a) Der Vogt der Gemeinde, ein Uberblick.
b) Ganz ähnliche Rechtsverhältnisse in nächster Nachbarschaft.
c) Das Landgericht wird durch Dorfvögte gehalten.
d) Die Landschaft und ihre Ausschüsse.
e) Ältere Belege für Dorfvogteien und den Namen Vogt.
f) Die markgräfliche Verwaltung kam aus den Dörfern.
g) Das Amt des Landschreibers ist älter als das des Landvogts.
h) Schlußfolgerungen.
Einleitung
Wir haben uns schon zweimal mit Einzelaspekten des Themas »Historische Selbstverwaltung
« befaßt. Im Heft 1/2 1979 wurde »Uber die Anfänge der Selbstverwaltung in
der Oberen Markgrafschaft« ein erster Versuch wiedergegeben, dessen Schwerpunkt zunächst
der Untersuchung galt, wann zum ersten Mal unsere Dörfer als Kirchgemeinde
erscheinen und wann sie uns spätestens auch als politische Gemeinde begegnen. Der
nächste Beitrag dazu ist im Heft 1/1984 unter dem Titel »Die historischen Ämter in der
Landes- und Selbstverwaltung der Oberen Markgrafschaft« gefolgt. Er galt dem Nachweis
, daß die Selbstverwaltung unseres Gebiets auch im Zeitalter des Absolutismus erhalten
geblieben ist. Die Frage, ob dieses sehr alte Gewohnheitsrecht so stark war, daß
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