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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 66
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0068
Ganz andere Verhältnisse in der Mundat Rufach

Paul Faust

Die Mundat Rufach im Oberelsaß war einer der Verwaltungsbezirke des Bistums
Straßburg. Sie bestand aus den drei Vogteien Rufach, Sulz und Egisheim. Rufach war
Hauptort der Obermundat und die Isenburg Sitz des Obervogtes als Vertreter des Landesherrn
. Die oberste Behörde saß in Zabern, seitdem die Bischöfe ihre Residenz von
Straßburg dorthin verlegt hauen (nach der Schlacht von Hausbergen im Jahr 1262).

Stadtrecht ist für Rufach schon 1209 beurkundet, Schultheiß und Rat werden erstmals
1244 genannt.

Die Räte wurden alljährlich vom Landesherrn, dem Bischof, ernannt, jeweils am
Dreikönigstag. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts waren es 15 an der Zahl. Die Vorjährigen
schieden alle aus bis auf die 5 Älteren, welche die »Ämter« innehatten als: Bürgermeister
, Gewerfer, Umgelder, Kirchenpfleger und Spitalmeister. Wiederernennung war
möglich.

Im Prinzip waren alles Ehrenämter. Als Entschädigung gab es Ratsbecher und Tuch
für Hosen (»Ratshosen«). Die Zunftmeister waren als Beiräte zugelassen, aber ohne
Stimmrecht.

Während Jahrhunderten blieb dieses Ratsstatut dasselbe. Eine Änderung erfolgte erst
1680, als Rufach an Frankreich kam und der Magistrat seiner alten Rechte verlustig ging.
Die Zahl der Ratsherren wurde auf 12 vermindert (1717) und sogar auf 6 Titulare -
Schultheiß inbegriffen (1760). Der Rat billigte noch die Bürgeraufnahmen, welche dann
vom Obervogt bestätigt wurden.

Die Räte bildeten das Ortsgericht (Statut von 1474) mit dreifacher Instanz. Die 2 ersten
Gerichte bestanden aus 5 Richtern jedes, das 3. aus sieben. Gegen die Entscheide des
1. Gerichts konnte vor den beiden anderen, ja sogar vor dem bischöflichen Gericht in
Zabern appelliert werden.

Gewöhnliches oder »Wochengericht« wurde jeden Dienstag gehalten und Freiheitsrat
jeden Markttag. Das »Gastgericht« war für auswärtige Kläger zuständig, tagte aber auch
auf Verlangen und Kosten der Antragsteller als sogenanntes Kaufgericht.

Kriminelle Affären kamen vor das 3. Gericht (die »Siebner«), welches besonders während
der Inquisitionszeit tätig war (Hexenprozesse).

Der Gerichtsstab, ein europäisches Rechtssymbol

Chr. M. Vortisch

Der Gerichtsstab in der Hand von Gerichts- und Amtspersonen symbolisiert meist,
wenn nicht immer, Gewalt bezw. Amtsauftrag. Richter, Gerichtspersonen und Behördenmitglieder
tragen sie, soweit die Uberlieferung bei uns zurückreicht. Man kennt
schon frühhistorische Funde von Stäben mit Kerbschnittmustern aus der Bronzezeit
(Bieler See), die allerdings nur als Bruchstücke erhalten sind und deren Bedeutung natürlich
dunkel ist. Die Literatur1 ^ stellt fest, daß für die heute bekannten Gerichtsstäbe meist
Holz der Haselnußstaude verwendet sei, der man einst zauberische Kräfte zugeschrieben
hat. Die Dingstätten der Nordgermanen etwa waren auch mit Haselnußstecken abgesteckt
, abgeschirmt.

Kein Wunder, daß solche »Stäbe und Stecken«2^ von verschiedenartigen Autoritäten
schon im frühesten Mittelalter gebraucht wurden. Seit dem 6. Jahrhundert etwa der

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