http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-01/0074
Grundfragen der historischen Selbstverwaltung
Die Einungen der Grafschaft Hauenstein (Hotzenwald)
Fritz Schächtelin
Im Heft 1/86 erschien der erste Teil zu den Grundfragen der historischen Selbstverwaltung
in den Einungen der vorderösterreichischen Grafschaft Hauenstein (Hotzenwald
). Die politischen Elemente der Landschaft zwischen Feldberg und Hochrhein wurden
in ihrer historischen Bedeutung aufgezeigt.
In der jetzigen Ausgabe der Zeitschrift folgt der zweite Teil über die Praxis dieser einzigartigen
bürgerlichen Selbstverwaltung im Mittelalter. Dazu gehört die Gerichtsbarkeit
als Ausdruck der staatlichen Existenz, dann die Rolle der »Hauensteiner Landfahnen
« als territoriale Landesverteidigung, und es folgt der Abschluß mit dem Niedergang
von Einungen und Landfahnen durch die Salpetererunruhen.
Zu viel wurde in der neueren »Hotzen- und Salpetererliteratur« nur die Salpetererzeit,
der Niedergang behandelt und dabei die Jahrhunderte der wirklichen bürgerlichen
Selbstverwaltung im Mittelalter übergangen.
Der zweite, abschließende Teil umfaßt:
7. Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Hauenstein
8. Die bürgerliche Selbstverwaltung bis 1738
9. Die Hauensteiner Landfahnen und der Landhag
10. Niedergang und Ende der Selbstverwaltung
11. Zeittafel
12. Literaturverzeichnis
7. Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Hauenstein
Die Praxis der Gerichtsbarkeit gibt Auskunft über die staatlichen Zuständigkeiten einer
Herrschaft. Karl Friedrich Wernet hat nach Haselier am produktivsten die historischen
Grundlagen für die Grafschaft Hauenstein erforscht und veröffentlicht.
Oberster Gerichtsherr, also Inhaber der »Hohen Gerichtsbarkeit«, des Blutgerichts,
für die Grafschaft und das Herrschaftsorgan »Waldvogtei« war der Vertreter des herzoglichen
Landesherrn, eben der Waldvogt mit Sitz in der habsburgischen Stadt Waldshut.
Zum Herrschaftsbereich der vorderösterreichischen Waldvogtei der Grafschaft
Hauenstein gehörten:
Die Grafschaft Hauenstein zwischen Feldberg und Hochrhein mit ihren acht
Einungen.
Die vier rheinischen Waldstädte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und
Waldshut.
Die zugewandten Täler, Todtmoos, Schönau, Todtnau.
Die landesherrlichen Vogteien über die Abtei St. Blasien und das Stift Säckingen
.
Die landesherrliche »Hohe- oder Blutsgerichtbarkeit« lag immer beim Haus Habsburg
-Österreich, bzw. beim herrschaftlichen Waldvogt. Die Abtei St. Blasien versuchte
, sich durch Pfandschaften der hohen Gerichtsbarkeit zu bemächtigen und sich aus
dem Grafschaftsverband zu lösen. Dies war einer der Gründe für die Salpetererunruhen.
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