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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 1.1987
Seite: 73
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-01/0075
Die Einungsmeister befürchteten die Auflösung der Grafschaft und der Einungen und
auch die Ausdehnung der Abtei auf das Einungsgebiet. Als dann wirklich das Haus
Habsburg - Österreich die hohe Gerichtsbarkeit für den »Zwing und Bann« verpfändete
, kam es zu den aktiven Aufständen.

Wernet fand eine Aufstellung (undatiert) der »Kameralherrschaft Hauenstein«, Wald-
vogteiamtlichen Bezirks befindliche Ortschaften (GLA/GH 194/95). Demnach hatte
die Grafschaft in den Einungen die erstaunlich hohe Einwohnerzahl von 20 000 Seelen in
2 008 Häusern und 140 Ortschaften. Diese Aufstellung wäre einzuordnen in die Zeit der
Freikaufsverhandlungen in Gurtweil 1738.

Wichtig ist die Angabe der Gerichtszuständigkeit der Einungsorte.

Auch in jüngster Zeit sind wieder Veröffentlichungen erschienen, in denen die falsche
Meinung vertreten wurde, der Hotzenwald hätte bis Waldshut zu St. Blasien gehört.
Dies ist falsch. Aus der amtlichen Veröffentlichung der Kameralauf Stellung und der Bearbeitung
durch Wernet geht eindeutig hervor, daß in 71 von 140 Ortschaften und Weilern
die herrschaftliche, d. h. die waldvogteiamtliche Behörde mit den Einungen die niedere
Gerichtsbarkeit innehatte.

Den Rest teilten sich

die Abtei St. Blasien,

das Stift Säckingen,

Baron Zweyer von Evibach, Alpfen,

Baron Gramont, Laufenburg,

die Stadt Laufenburg.

Die gerichtlichen Zuständigkeiten waren also mehrheitlich bei der Herrschaft, vertreten
durch die Einungsmeister, doch hatte sich die Abtei St. Blasien starken Einfluß erworben
, und der Versuch, neben der niederen auch die hohe Gerichtsbarkeit zu erwerben
oder in Pfandschaft zu erhalten, führte zu den Abwehrreaktionen der Hauensteiner
und zu den Salpetererunruhen. Diese können jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden
Arbeit sein.

8. Die bürgerliche Selbstverwaltung bis 1738

Ein Katalog der »Alten Guten Rechte«, um die jahrhundertelang gekämpft wurde,
zeigt ein erstaunliches Maß von bürgerlicher Selbstverwaltung. Aus den Freibauern, die
nur eine kleine Schicht privilegierter Bauern auf freiem Grund umfaßten, hatten sich die
Einungen entwickelt, die dann ganze Dorf Schäften umfaßten.

Aus Hunderten von Urkunden, Protokollen und Prozessen läßt sich konkret das Bild
der poütischen Verhältnisse herauslesen. Immer am St. Jergentag nach dem feierlichen
Hochamt trafen sich die Einungsmitglieder in den acht Vororten unter freiem Himmel
zur Wahl des Einungsmeisters. Wie eingangs bemerkt, umfaßten die damaligen Ei-
nungsgebiete etwa die heutigen Groß gemeinden.

Befangenheitsfragen, heute ein prekäres Thema bei den Kommunalparlamenten, waren
damals schon ausgefeilt; kein Einungsmeisterkandidat durfte mit einem andern verwandt
oder verschwägert sein.

Die Einungen hatten Steuerhoheit, d. h. sie hatten den Gesamtbetrag zu erlegen, verteilten
aber innerhalb ihrer Organisationen individuell die Einzelbeträge. Der Einungsmeister
rechnete am St. Jergentag öffentlich ab und wurde entlastet.

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