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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 1.1987
Seite: 74
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-01/0076
Die Einungsmitglieder hatten das Recht, eigene Siegel, Fahnen und Waffen zu tragen.
Das Kapitel Landfahnen, die Wehr- und Verteidigungspflicht, wird im nächsten Abschnitt
behandelt. Den Einungsmitgliedern standen die freie Jagd im Einungsgebiet und
der Fischfang offen. Schon 1504 steht in der Jagdordnung, den Einungsmitgliedern steht
die Jagd offen auf alles, was den Baum besteigt oder den Boden bricht. Die frei gewählten
Einungsmeister, kein Beamter der Herrschaft durfte anwesend sein, waren auch Befehlshaber
in ihrem Einungsgebiet für das Aufgebot der »Landfahnen«. Sie übergaben das
Aufgebot an den Offizier, hatten aber Mitwirkung, etwa bei Beurlaubungen.

Sehr wichtig war die Gerichtsbarkeit, und mit dem herrschaftlichen Waldvogt waren
die Einungsmeister auch Richter. Es gehörte zu den Privilegien der Einungsmitglieder,
daß sie nur von der eigenen herrschaftlichen und Einungsgerichtsbarkeit belangt werden
konnten. So kam es zu den »Spänen« zwischen der Einung und dem Kloster St. Blasien,
als das Kloster unberechtigterweise eine Frau verurteilen und einsperren wollte, für die
allein das Einungsgericht zuständig war. Der österreichische Landtag in Baden beschäftigte
sich ausführlich mit diesem Streitfall und verfügte einen Beschluß.

Fest steht, daß die Herrschaft Österreich ein ungewöhnliches Maß an souveränen
Rechten an die Einungen delegiert hatte. Ähnliches gab es nur in der benachbarten Eidgenossenschaft
und im benachbarten badischen Oberland.

Die Unruhen in der Grafschaft mit allen ihren unheilvollen Folgen der »Salpeterer«
hatten dazu geführt, daß auch vom Wiener Hof Überlegungen angestellt wurden, wie
die Unruhen bereinigt werden könnten.

Deshalb waren ab 1737 Verhandlungen in Gang gesetzt worden, um eine Ablösung
der alten Feudallasten durchzuführen. Während die politische Zusammenarbeit mit dem
Stift Säckingen einigermaßen reibungslos ablief, spitzten sich die Verhältnisse mit der
Abtei St. Blasien immer mehr zu. Die Abteijuristen versuchten mit allerlei Finessen, die
Rechte der Einungen zu beschneiden und ihr barockes Fürstentum mit einem einheitlichen
Rechtssystem zu festigen. Das lag im Zug der Zeit, des Absolutismus, und St. Blasien
war ein barockes, absolutistisches Fürstentum.

Und 1738, der Wiener Hof war der Kämpfe im gefährdeten Westen leid und unterstützte
eine mögliche Lösung, hatten die Verhandlungen Erfolg. St. Blasien konnte Geld
brauchen für die Erwerbung der Herrschaft Staufen. Im Kloster Gurtweil kam der Vertrag
für den Loskauf zustande, und die Einungen der Grafschaft Hauenstein kauften sich
von allen mittelalterlichen Feudallasten los. Wie Haselier schreibt, waren sie damit die
erste deutsche Landschaft, die sich in ihrer Gesamtheit freikaufte. Die Verhandlungen
mit dem Stift Säckingen für den westlichen Hotzenwald und Unteralpfen mit den Freiherren
Zweyer von Evibach, bischöflich-konstanzische Dienstleute, waren nur sekundärer
Art.

Verfassungsgeschichtlich ist das Jahr 1738 also ein entscheidendes Datum.

Damit waren die Hauensteiner neben St. Blasien gleichberechtigte Partner, doch leider
fehlte ihnen die politische Weitsicht, dies zu begreifen.

Waren sie bisher Nachbarn und politische Gegner der Abtei St. Blasien, ließen sie sich
nun zum sinnlosen Widerstand gegen Österreich und das Reich hinreissen und sich in
tragische Verstrickungen verwickeln.

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