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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
50.1988, Heft 1.1988
Seite: 119
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1988-01/0121
Alte Rebordnungen

Bruno Götz

Frühe Informationen über unseren Weinbau verdanken wir vor allem Klöstern, die
von den Gläubigen mit Schenkungen bedacht wurden, worunter sich auch solche von
Reben befanden. In heute noch vorhandenen Schenkungsurkunden sind derartige Besitzübereignungen
festgehalten. Soweit sich die einem Kloster vermachten Weinberge
in unmittelbarer Nähe befanden, bereitete die Bewirtschaftung keine besonderen
Schwierigkeiten, da sie mit eigenen Kräften unter direkter Aufsicht erfolgen konnte.
Vielfach waren die Reben aber, vor allem unter Berücksichtigung der damaligen Verkehrsverhältnisse
, weitab gelegen, was zur Folge hatte, daß die Bearbeitung durch damit
beauftragte oder dazu verpflichtete Winzer nicht immer den Erwartungen des Besitzers
entsprachen. Diesem Umstand trägt die erste deutsche Rebordnung Rechnung,
die von der Benediktinerabtei Muri in der heutigen Schweiz anfangs des 12. Jahrhunderts
zur ordnungsgemäßen Bearbeitung von klostereigenen Reben auf 1.3 Hektar Räche
in Böllikon, dem jetzigen Bad Bellingen im Markgräflerland, erlassen worden ist.
Die dortigen Winzer hatten u.a. die Trauben nicht abgeliefert, sondern selbst verbraucht
, so daß dem Kloster erheblicher Schaden enstand.

Die Bellinger Rebordnung lautet in Übersetzung:

"Jeder (dazu verpflichtete Winzer) soll jährlich auf sein Mannwerk Reben sieben
Wagen Mist führen, dann die Reben schneiden und binden, zweimal den Boden hacken
und wo es nötig ist. die Reben durch Einlegen oder auf andere Weise vermehren, den
Weingarten umzäunen oder bewachen sowie Rebpfähle herbeischaffen. Wenn die
Trauben herangewachsen sind, soll er die Reben säubern und auf seine Kosten einen
Wächter bestellen. Wer an Ostern die Reben nicht geschnitten oder gehackt hat. verfällt
in Strafe, ebenso wer an Johanni nicht zum zweiten Mal gehackt oder aufgebunden
hat. Wenn die Zeit der Lese gekommen ist, so soll er seine Gehilfen mit den nötigen Geschirren
versehen und natürlich auch mit Imbiß. Getränken und Lohn. Nach der Lese
und Kelterung ist der Most in den Klosterkeller zu legen, wobei er dann jeweils den
sechsten Teil für sich behalten darf. Der Most ist mit richtig geeichten Maßen zu messen
und die Wächter sollen gewissenhaft darauf achten, in den Weinbergen, auf den Wegen
wie im Keller. Wer dies alles getreulich erfüllt, mag in Frieden heimkehren, soll aber dabei
dem Hofmeier zwei Brote, ein Viertel Maß Wein und zwei Immi (Maß) Hafer oder
Gerste geben. Diese Nutzung und Ehre erhält der Meier, weil es üblich ist. damit ein
frommer, umsichtiger und kluger Mann sich des schwierigen Amtes unterziehe." Über
den Erfolg dieser Rebordnung ist nichts bekannt.

Während des 16. Jahrhunderts wurde auch im mitteldeutschen Raum in großem Umfang
Weinbau betrieben. Welche Bedeutung er damals dort hatte, läßt sich aus der
"Churfürstlich Sächsischen Weingebürgs- Ordnung" schließen, die im Jahre 1588 vom
Kurfürsten Christian erlassen worden ist. Letzterer gehörte zu jener Gruppe von
Reichsfürsten, die das Vorrecht besaßen, den deutschen König zu wählen, womit sich
auch der Titel ableiten läßt, denn "Wahl" hieß im Mittelhochdeutsch "kuere". Der
nach jetzigen Begriffen sehr ausführlichen und langatmigen Einleitung läßt sich entnehmen
, warum diese Weinbergsordnung entstanden ist. In heutiger Schreibweise lautet
sie folgendermaßen:

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