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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0053
sein kärgliches Brot mit so verdientem Geld aufgebessert haben, dabei mit dem Gesetz und der
Polizei in Konflikt geraten und für seine Verhältnisse hart bestraft worden sein, während heute
die großen Luft- und Wasservergifter. wenn überhaupt, mit Strafen belegt werden, die im
Verhältnis zu dem. was ihnen die Giftproduktion einträgt, kaum leichte Nadelstiche sind.

... und dann beginnt der Landschaftsschutz - mit Bekämpfung der Reklame

Blättern wir weiter bis in das erste Jahrzehnt des zwanzigsten Jahrhunderts hinein, so sind
die Akten wenig ergiebig. Doch wandten sich öffentliche Meinung und Aufmerksamkeit der
Behörden erstmals Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Ortsbildes in den
Dörfern und kleinen Städten zu. Zwar gab es noch keine wesentlichen Störungen der
Landschaft durch Zersiedlung. wildes Bauen und übermäßigen Straßenausbau. Die Landwirtschaft
hatte noch nicht begonnen, die Kulturlandschaft, wie sie über Jahrhunderte gewachsen
war. einer Rationalisierung zu unterwerfen und umzugestalten: Bachläufe. Gehölze. Hecken
und Raine ließ man noch in Ruhe. Aber ein zunehmendes Werbewesen machte sich störend
bemerkbar: die gewerbliche Wirtschaft brachte in den Ortschaften blickfangende Schilder an
und stellte entlang der Landstraßen und Eisenbahnen Reklametafeln auf. Die Großherzoglichen
Behörden befassen sich nun mit dem "Schutz landschaftlich hervorragender Gegenden
gegen Verunstaltung durch Reklameschilder und dgl.".

Rechtsgrundlage hierfür w ar der § 130 des am 20. August 1904
neu gefaßten Badischen Polizei-Strafgesetzbuchs

Das Innenministerium in Karlsruhe wies in einem Erlaß vom 10. Dezember 1904 die
Bezirksämter darauf hin. daß "die Unsitte. Reklameschilder und sonstige geschäftliche
Anpreisungen in Schrift und Bild anzubringen oder aufzustellen", weite Verbreitung erfahren
habe. Gegen die hierdurch bewirkte "geschmacklose Verunstaltung der Naturschönheiten,
landschaftlich hervorragender Gegenden sowie der Schöpfungen der Kunst und Baukunst
Schutz zu bieten", sei der Zweck der neuen Gesetzesvorschrift. Das Ministerium weist die
Bezirksbehörden eingehend zum Vollzug an und fordert sie auf. entsprechende orts- und
bezirkspolizeiliche Vorschriften in Kraft zu setzen. Damit befaßte sich der Bezirksrat in
Müllheim am 20. September 1905: er hält ein entsprechendes Vorgehen für "sehr geboten".
Und am 18. Oktober 1905 erließ das Bezirksamt Müllheim eine bezirkspolizeiliche Vorschrift,
die bestimmte: "Wer außerhalb geschlossener Orte Tafeln oder sonstige Vorrichtungen zum
Anbringen von Aufschriften, Abbildungen. Reklameschildern und dgl. aufstellen will, hat
zuvor unter Vorlage von Zeichnungen, aus denen der Aufstellungsplatz, die Größe und die
äußere Gestaltung der Aufschriften. Abbildungen usw. deutlich zu ersehen ist, um die
Genehmigung des Bezirksamts nachzusuchen." Weiter heißt es: "Es ist verboten, Aufschriften
. Abbildungen. Reklameschilder oder andere Gegenstände in einer Weise anzubringen oder
aufzustellen, welche geeignet ist. das Bild einer landschaftlich hervorragenden Gegend zu
verunstalten oder den Eindruck geschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvoller Baudenkmäler
zu beeinträchtigen." Schließlich wird bestimmt, daß die Eigentümer v on Grundstücken,
auf denen derartige Gegenstände angebracht oder aufgestellt sind, sowie die Besitzer der
Gegenstände diese auf Aufforderung des Bezirksamts zu beseitigen haben, und daß Zuwiderhandelnde
"an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft werden". Die ersten Keimlinge
staatlichen Bemühens um den Schutz der Landschaft fanden also für ihre zarten Wurzeln ihren
juristischen Nährboden im Polizeistrafrecht.

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