Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 57
(PDF, 34 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0059
endlich eine umfassende Naturschutz-Verordnung

Am 14. November 1927 erlassen die Badischen Ministerien des Innern und des Kultus und
Unterrichts die Verordnung über den Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt" für das
Land Baden. Auf deren Grundlage ergeht am 24. Oktober 1927 eine Bekanntmachung des
Ministers des Kultus und Unterrichts über die "Organisation des staatlichen Naturschutzes".
Am Sitz der Landesregierung in Karlsruhe wird eine '"Landes-Naturschutzstelle" errichtet und
zu deren Unterstützung "Bezirks-Naturschutzstellen". die neben behördlichen Vertretern mit
ehrenamtlich tätigen Persönlichkeiten zu besetzen sind. Die Landes-Naturschutzstelle wird
mit der zoologischen Abteilung der Landessammlungen für Naturkunde in Karlsruhe verbunden
. Zu ihren Aufgaben sollen insbesondere gehören:

1. Die Erforschung. Verzeichnung und dauernde Beobachtung aller in Baden vorhandenen
erhaltenswerten Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmäler).

2. Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

3. Die Beobachtung und der Schutz von Gebieten mit eigenartiger Bodengestaltung. Tierund
Pflanzenwelt (Naturschutzgebiete).

4. Der Schutz des Landschaftsbildes gegen Entstellung und die Anlage eines staatlichen
Bildarchivs für Aufnahmen bemerkenswerter Landschaftsbilder.

Hier haben wir zum ersten Mal den Begriff "Naturschutzgebiet" als Norm und seine erste
Legaldefinition. Die Landes-Naturschutzstelle soll, soweit sie nicht zur unmittelbaren Geschäftserledigung
berufen ist, dem Naturschutz auf den erw ähnten Sachgebieten insbesondere
durch Anregungen. Ratschläge. Gutachten. Förderung von Ausstellungen usw. dienen. Ihre
Mitwirkung kann sowohl von Behörden wie von privater Stelle unentgeltlich in Anspruch
genommen werden.

und eine Naturschutzstelle in Müllheim

Eine noch ausführlichere Regelung des staatlichen Naturschutzes brachte ein Erlaß des
Ministers des Kultus und Unterrichts vom 4. April 1928. der genaue Anordnungen über
Einrichtung, Aufgaben und Arbeit der Bezirksnaturschutzstellen gibt. Diese werden als
"örtliche Hilfsorgane" für die Arbeit der Landesnaturschutzsteile bezeichnet, welche die
Landesstelle nach deren Anweisungen und in engstem Einvernehmen mit ihr unterstützen
sollen. Drei Hauptarbeitsgebiete werden bezeichnet:

1. Erforschung. Beschreibung und Verzeichnung aller für Naturkunde und Naturschutz
wesentlichen Naturgegebenheiten ihres Bezirks, insbesondere der Naturdenkmäler im eigentlichen
Sinn. Als solche kommen in Betracht: bemerkenswerte Einzelschöpfungen der Natur
wie geologische Formationen, die erdgeschichtlich bedeutsam sind, eigenartige Feldbildungen
. Höhlen. Gletschertöpfe und Wasserfälle, naturkundlich interessante Sanddünen, einzelne
bemerkenswerte Bäume. Femer seltene Pflanzenarten und ihre Standorte, seltene Tierarten
und die Orte ihres Vorkommens, schließlich Geländeteile, deren Erhaltung im gegenwärtigen
Zustand im Interesse des Landschaftsschutzes gelegen ist oder die als Naturschutzgebiete in
Betracht kommen. Die Ergebnisse dieser Tätigkeit sind in einem "Naturschutz-Inventar"
niederzulegen nebst zeichnerischen und photographischen Aufnahmen, die für das Bildarchiv
der Landesstelle in Betracht kommen.

2. Hauptarbeitsgebiet der Bezirksstelle ist die dauernde Beobachtung und Überwachung des
Bezirks. Bei regelmäßigen Begehungen ist auf bemerkenswerte Veränderungen in der Bodengestaltung
und in der Pflanzen- und Tierwelt zu achten. Drohende Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sollen möglichst frühzeitig ermittelt und gemeldet werden. Die Überwa-

57


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0059