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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 1.1991
Seite: 54
(PDF, 33 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Wichtig war vor allem der Hinweis, daß der Rat entschied, wann man sich im Kriegszustand
befand. Hier boten sich der Stadt Spionage- und Kontrollmöglichkeiten über die Kommendebewohner
an.

Eine wirksame Verteidigungsbereitschaft der Stadt lag allerdings auch im Interesse des
Ordens. So erkannte er die städtische Wehrhoheit grundsätzlich an, zumal die Kommune
größere Reparaturen selbst trug.

Ein weiterer Konfliktbereich im Mittelalter lag in der prinzipiellen Unterscheidung
zwischen weltlichem und geistlichem Recht. Geistliche, auch
wenn sie innerhalb einer Stadt, also im weltlichen Rechtsbereich lebten, wollten sich nur
geistlichem Recht unterwerfen. Falls es zu Überschneidungen zwischen beiden Sphären
kam. drohten heftige Konflikte. Als 1364 ein mutmaßlicher Mörder sich der städtischen
Jurisdiktion entzog und in die Johanniterkommende flüchtete, ignorierte die Stadt den
geistlichen Rechtsbezirk und das A s y 1 r e c h t des Ordens, stürmte die Kommende und
führte den Knecht gefangen hinaus. Diese Verletzung des Asylrechts - unter Asylrecht
versteht man lokale Immunität für bestimmte Örtlichkeiten, die unter der Obhut der Kirche
standen - führte zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Johannitern und Neuenburg.
Die Stadt gestand schließlich ihr Unrecht ein und stellte gemeinsam mit dem Orden ein
Schiedsgericht zusammen, das zur Bereinigung des Streites beitragen sollte. Der gefällte

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7: D/> Neuenburg schlichtet einen Streit
zwischen den Johannitern und dem Stift St. Michael zu
Münster. Abschrift. GLA 67/747. Bl. 145.

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