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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
54.1992, Heft 1.1992
Seite: 27
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1992-01/0029
§ 5.) Wenn ein Arbeiter einen Ganzen Tag hindurch von seiner Arbeit entfernt bleibt, so
unterliegt er einer Geldstrafe von 48 Kreuzer und wenn er an einem Montage oder an einem auf
irgend ein Fest folgenden Tag fehlt, so beträgt die Geldstrafe f 1.30. Besagte Geldstrafe ist auf
Schlichter doppelt.

§ 8.) Um jede Feuersgefahr zu verhüten ist es verboten, in den Werkstätten zu rauchen; die
Pfeiffen oder Laternen können erst beim Ausgang angezündet werden; diejenigen, welche
diese Verordnung übertreten werden um 14 Kreuzer und im Wiederholungsfalle um das
doppelte bestraft.

§11.) Überdies wird jeder Versuch Waren oder sonstige Materialien bei Seite zu schaffen,
je nach der Wichtigkeit des Falls als Diebstahl betrachtet u. der Urheber der Gerechtigkeit
überliefert, um nach der Strenge des Gesetzes bestraft zu werden. Der Meister oder der Portner
können körperliche Aussuchungen vornehmen, so oft dieß für nothwendig erachtet wird. Ein
Jeder muß sich diese Maßregels unterwerfen, die keinem ehrlichen Arbeiter zur Schande
gereichen kann.

§ 13.) Die Arbeit die nach dem Gewichte oder im Verding bezahlt wird und der Zeitraum in
welchem sie beendet werden soll, wird nach der Taxe, die in den Werkstätten aufgehängt ist,
berechnet und angegeben werden. Die veränderten Preiße des Lohnes werden erst dann
eintreten, nachdem sie 14 Tage vorher durch den Anschlagzettel werden angekündigt worden
sein. Der Arbeiter der sich dieser neuen Verfügung nicht unterwerfen will, kann seinen
Abschied begehen nachdem er 12 Tage zuvor dem Fabrikbesitzer aufgekündigt hat. der auf der
Stelle Notiz davon nehmen wird.

§ 14.) Da der Direktor die Meister und die Aufseher im Namen des Fabrikbesitzers handeln,
so muß ihnen als solchen Gehorsam und Ehrerbietung erwiesen werden. Jeder Ungehorsam
gegen ihre Befehle, jede Beschimpfung oder Gewaltthätigkeit gegen sie, werden streng
bestraft, mit einer Geldstrafe die mit der Wichtigkeit der Beleidigung im Verhältniß steht, oder
damit daß derjenige der sich ein solches Vergehen zu Schulden kommen läßt, fortgejagt wird.
Seinerseits verspricht der Fabrikbesitzer und seine Stellvertreter jedem Arbeiter, der seine
Pflichten mit Treue und Eifer für das Wohl des Haußes erfüllt, Schutz und väterliche Fürsorge.

§16.) Wenn einer der Anschlagzettel ausgestrichen, zerrissen oder beschmutzt wird, so wird
jeder Arbeiter der sich im nähmlichen Sale befindet, um 30 Kreuzer bestraft, bis man den Thäter
kennt, der alsdann auf f 5 gestraft wird, wegen des von ihm der Verordnung angethanen
Schimpfes."

Streitigkeiten unter den Wasserkraftbesitzern

Um diese Zeit kommt es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Albert Koechlin und
Samuel Lanz. der am Gewerbekanal ein kleines Ausrüstungshäuschen besitzt. Im Jahre 1852
gab es der Reihe nach am Kanal folgende Eigentümer von Wasserwerken:

1. Die Koechlin'sche Fabrik (früher Getreide-Mahlmühle)

2. Die Lohstampfe bzw. das Ausrüstungshäuschen des Samuel Lanz (vormals Jakob
Thoma'sche Lohstampfe)

3. Die Lohstampfe des Alois Thoma (vormals dessen Vater Michael Thoma gehörend). Alois
Thoma bekleidete in Zell mehrfach das Amt des Bürgermeisters.

4. Die Gerspacher'sche Oelmühle

5. Die Boelger'sche Fabrik

6. Das Hammerwerk

7. Die Ringwald'sche Mahlmühle

Verschiedene andere unternehmungslustige Bürger wollten ebenfalls ihr Glück am Mühlteich
suchen. So hatte um 1825 der Färber Meinrad Berger von Zell die Absicht, eine Walke

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