http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1992-02/0014
Abb. 7: "Fallbarkeit"
(Auszug aus dem Berain von 1626, GLA 66/9388)
Feuereimer zu stellen und der Obrigkeit 10 Pfund zu zahlen. Wer jedoch darauf verzichtet,
hat der Herrschaft jährlich 10 Schilling abzuliefern.
Wir kennen heute nicht mehr den Einkauf in das Bürgerrecht, der mit dem Begriff der
"Einwohnergemeinde" entfällt. Zum einen kennen wir heute in den Gemeinden Baden-
Württembergs die gültige Feuerwehrabgabe, und zum anderen hat der Einwohner bei Erwerb
eines Grundbesitzes die Grunderwerbssteuer sowie die Grundsteuer zu entrichten.
Auch der Taubenhalter wird zur Kasse gebeten. Es hat jeder Eigentümer eines Taubenschlages
im Tal jährlich 5 Schilling Zins zu bezahlen. Auch die Wehrer haben in der
heutigen Zeit für bestimmte Tiere eine Steuer zu entrichten: Wir kennen sie als Hundesteuer.
Von wesentlichem Interesse sind die Abgaben für die Wasserbenutzung der "Hammerbesitzer
". Während der Betreiber des "niederen" Hammers sieben Schilling und einen Hahn
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