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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 1.1996
Seite: 12
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1996-01/0014
Mühle

von der Müli ze Steyna (1350) - daz Tich daz die
Müli tribt (1406) - mines Herrn müli ze Stein (1460) -
von der Nidern Müli (1605) - Mahl Mühlin zu Stein
so Zween Gang sambt Einer Reübin und Spampffin
(1663) - hinder der Obern Mühle (1775) - Niedere
Mühle (1841).
Mühlegäßli - s'müülygäßli -
das Mühlen Gäßlin (1775).

An der unteren Mühle zwischen Lörracher und Eisenbahnstraße
.
Mühleteich

an den mulitich der durch das dorff gatt (1460) - Mühlin
Teüch (1663) - hinder dem Wuhr am Mühlen
Teich (1775).

Das Verhältnis zwischen den Mattenbesitzern und den Gewerbetreibenden, insbesondere
den Müllern, auch mit den auswärtigen Grundstücksbesitzern war oftmals
ein gespanntes, weil alle ihre Interessen nach Brauch und Herkommen gewahrt
haben wollten.

Die Mühlen waren besonders privilegiert, die Rechte der Müller in sog. Wässerungsbriefen
festgelegt. Differenzen mußten vom herrschaftlichen Oberamt in
Rötteln entschieden werden. Das geschah auch 1762, als in einem „Wässerungsvertrag
" die Verhältnisse neu festgeschrieben wurden. Wegen seines beeindruk-
kenden und instruktiven Inhalts folgt hier der vollständige Text der Urkunde
(Ortschronik S. 566 f.):

Kund und zu Wissen sei, daß Friedrich Grether, Vogt in Tegernau. Johannes
Fünfschilling. Vogt zu Thumringen und den Stadthalter. Johann Kaspar Marget
von Schöpfen vom Oberamt Rötteln den Befehl erhalten haben, die zwischen
Steinen, Brombach. Hauingen und Hägelberg obwaltenden Streitigkeiten, das
Mühlin- und Mattemvuhr betr. zu schlichten und in Augenschein zu nehmen.

Nachdem aber diesen wegen 3 alten Briefen und Verträgen einer die 2 Mühlen
zu Steinen betr. 16. April 1604, die übrigen 2 hingegen die Wässerungsabteilungen
enthalten v. 11. November 1538 und vom Jahre 1578 entgegenstanden, so ist
dem Oberamt deswegen Bericht erstattet worden, wie es mit diesen Verträgen sei.
Der Bericht des Oberamts lautet:

1. Die 2 Mühlen in Steinen sollen zu dem neu gemachten Wuhr die Kosten von
30 Pfund tragen, im übrigen sollen die Briefe zu Recht weiter bestehen.

2. Sollen die Wässerungsbriefe in Kräften bleiben, hingegen die Müller nicht
befugt sein, eigenmächtig aus dem Rohr und Neugraben Wasser zu nehmen, sondern
bei Wassermangel sich bei den Vorgesetzten zu Steinen zu melden. Wo dann

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