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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 1.1996
Seite: 13
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die Möglichkeit geschaffen wird, daß die Güterbesitzer und die Gewerbe bestehen
können. Und wenn am Wuhr Reparaturen sind, dann haben alle Güterbesitzer, die
Wasser genießen einander zu helfen und das Wuhr zu machen.

Darnach haben die vorhin genannten Vögte erneut Augenschein genommen und
bestimmt wie es mit dem Wasser gehalten werden solle, und wie es mit den
Kosten der Wuhrreparaturen in Zukunft zu halten sei. Es sollen bei Strafe folgende
Punkte eingehalten werden:

1. Sämtliche Güterbesitzer, sowohl am Teich, Weidengraben, als auch an dem
Rohrgraben und Neuem Graben Wasser genießt, sollen sowohl die Legin als
auch den Teich in einem guten Zustand erhalten, den Teich erweitern und
auftun. den Damm erhöhen und befestigen, die zu einem Auslauf stehenden
Stellfallen hinwegtun und so zu machen, daß nicht viel Wasser verloren geht.

2. Muß der Abteiler bei dem Neuen Graben von sämtlichen Güterbesitzern erhalten
werden, der Neue Graben von denen die daraus Wasser haben wohl aufgetan
werden, hingegen weder die Müller den Neugraben noch die Güterbesitzer
und Abteiler zu keiner Zeit ohne Wissen der Vorgesetzten zu Steinen zumachen
und das Wasser nehmen, bei 4 Pfund Strafe.

3. Sollen die Matten, die aus dem Teich bewässert werden hinter dem Wuhr
genannt, von dem Öhmd bis zum 1. Mai gewässert werden, jedoch so daß nicht
allzuviel Wasser dem Teich entzogen wird, hingegen vom l. Mai bis zum
Öhmd und wenn dieser vorbei ist, an den Tagen da Brombach das Wasser hat
den Teich nicht schwächen auf daß für 2 Räder Wasser im Teich bleibt. Hingegen
was die Griener von dem Abteiler an bis zur Legin betrifft, blieben unausgesetzt
bis die neue Legin im Stande sein wird und man sehen kann woher und
wieviel Wasser denselben zukommen soll und dann reguliert wird, ebenfalls bei
4 Pfund Strafe.

4. Verbleiben den Steinerner. Hegelberger und was allda Güter am Wiedengraben
in dem Steinerner Bann hat. die Wäßerung laut Wäßerungsbrief den Samstag
nach Martini 1583 also 3 Tage, als von 7 Uhr früh Montag bis Donnerstag früh
7 Uhr; von dieser Zeit an haben die Brombacher und andere Güterbesitzer in
einem Brombacher Bann 4 Tage, also bis wiederum Montag 7 Uhr in der
Frühe: und es sollen im Steinerner Bann laut oberamtlichen Befehl innerhalb 4
Wochen die Schutzbretter gemacht und an das Wuhr gesetzt werden bei 4
Pfund Strafe. Das Wassern auf das Feld nach den Stunden geteilt werden.

5. Der Neue Graben betreffend, so soll derselbe nach dem Inhalt des 2. Punktes
recht aufgetan werden, was hingegen die Wässerung alda betrifft, so sollen sie
folgendermaßen gestaltet werden. Laut Brief vom 6. März 1578 haben diejenigen
Güter, welche vom Anfang des Neugrabens bis an das Steinerner Brückle
bei der Hutmatte liegen, sowohl Matten als Gärten, die Wässerung von Mittwoch
Morgens 7 Uhr bis Donnerstag Morgens 7 Uhr. Vom Donnerstag 7 Uhr
bis Montag 7 Uhr sollen sämtliche Güterbesitzer von dem Steinerner Brückle an
bis zur Hegelberger Straße einschließlich des Schloßgutes die Wässerung haben.

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