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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 1.1996
Seite: 14
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1996-01/0016
Vom Montag 7 Uhr des Morgens haben sämtliche so Güter besitzen an dem
Rohrgraben, von der Hegelberger Straß an bis Ende die Wässerung bis Mittwoch
7 Uhr Morgens, wobei es verbleibt, daß jederzeit 1/3 in dem Steinenbach,
wann das Wasser in den Rohrgraben gehört, laufen solle, auch dieses soll nach
den Stunden verteilt werden und ein jeder der dawider handelt soll bei 4 Pfund
Strafe für die Herrschaft verfallen sein. Was das Schloßgut anbelangt, so bleibt
solchem die Gerechtigkeit vorbehalten, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung
, daß wann nicht alle die von diesem Gut besitzen, ihr Recht des Wässerns
halber bedienen - also solches aufgeben würden - die ihnen zukommende Zeit
auf alle bis zur Straße nach Hegeleberg geht, gelegene Güter fallen solle. Hingegen
müssen alle die ihr Recht nicht aufgeben, nach ihrem Recht die Kosten
tragen, auch solle der Dritte Teil so in den Steinerner Bach gehört, niemalen
zugemacht werden, sondern aufbleiben. Nicht weniger wird denen im Stein
Brunnen, insolang sie das Wasser aus dem Neugraben nicht brauchen, erlaubt
sein zu wassern wann sie wollen, jedoch so, daß ihnen darf genommen werden.
Hingegen wurde wegen dem obigen Schloßgut an Konrad Hänßlers, Wittib
verkaufte Stück der Langgarten genannt mit ihr und ihrem Vogtmann dahin
verglichen, daß solche das Wasser von Donnerstag früh 7 Uhr bis nachm. 4 Uhr
haben soll, jedoch mit der Bedingung, daß wann die übrigen Schloßbesitzer das
Wasser aus dem Neuen Graben haben auch nutzen wollten, auch die Hänßler-
sche Wittib ebenfalls nach Proportion des Guts in eine Teilung einlassen muß.
andernfalls sie es nicht haben wollen, so bleibt es beim Obigen.
6. Sollen die Kosten wie folgt verteilt werden

1. Soll das, was die Müller haben von der Hauptsumme abgezogen werden.

2. Von jeweiligen 100 Pfund aufgelaufenen Kosten, die an dem Weidengraben
und Hinterer Wuhr, sowohl Steinen als Brombach zu leiden haben 3/5 mit
60 Pfund.

3. Sämtliche aus dem Neuen Rohrgraben und Steinenbach 2/5 mit 40 Pfund.
Von dem auf den Weidengraben fallenden hat Steinen 3/7 und Brombach
4/7 zu leiden.

4. Die auf den Neuen Rohrgraben und Steinenbach haben die auf solchen fallenden
Kosten, derer 40 Pfund, solchergestalten zu verteilen, als Steinen bis an das
Brückle leidet davon 1/7; von den 6/7 soll der Rohrgraben 2/3 und der Steinenbach
1/3 leiden. Von den auf den Rohrgraben fallenden 2/3 müssen die bis an
das Hegelberger Sträßlein 4/6 und die unter dem Sträßlein 2/6 leiden.

Jeder Gemeinde, Steinen und Brombach wird ein Exemplar dieser mit oberamtlicher
Genehmigung erteilten Abmachung zugestellt.
Steinen, den 23. Februar 1762
Johann Kaspar Marget, Stabhalter
Friedrich Grether, Vogt zu Tegernau
Johann Fünfschilling, Vogt zu Thumringen
von Wallbrunn

Hieß für Oberamt Rötteln

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