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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 2.1996
Seite: 44
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1996-02/0046
Die herrschaftlichen Waldungen und der Übergang zum Gemeindewald

In dem von Geometer Jean Garnie im Jahre 1776 angefertigten Grundriß über
den Lieler Bann und dem dazugehörigen Meßprotokoll mit Spezifikation der Eigentümer
und Nutzungen ist die Gemeinde nicht berücksichtigt. Es standen ihr
aber an den Waldungen althergebrachte Rechte und Nutzungen zu. was auch aus
einer Mitteilung der Vorderösterreichischen Regierung in Freiburg vom 30.1.1786
wegen Beschwerden gegen die Ortsherrschaft hervorgeht.

In diesem Dokument wird darauf hingewiesen, daß den ..Untertanen" von Liel
aus den herrschaftlichen Waldungen nebst ..unentgeltlicher Verabfolgung des
Bau- und Brennholzes" auch vorzüglich alle anderen Gattungen von Holz, besonders
Stecken nach ihrer Notdurft im landläufigen Preis zu kaufen gegeben werden
sollen.

Diese überkommenen Regelungen über den Holzbezug und die Waldnutzung,
die zu andauernden Meinungsverschiedenheiten und erheblichen Mißstimmigkei-
ten zwischen der Herrschaft, deren Förster und der Gemeinde Anlaß gaben, wurden
nach langwierigen Verhandlungen in einem von beiden Seiten akzeptierten
Kompromiß aufgehoben. An deren Stelle trat ein von drei unabhängigen Richtern
vom 30.09. bis 2.10.1816 erstelltes Erkenntnis.

Darin wird der Gemeinde als Ersatz aus der Gesamtwaldfläche der Herrschaft
von 926 Jucharten der Teil rechts der von Liel nach Kandern führenden Straße
und dazu 86 Jucharten an der Grenze des Feuerbacher und Riedlinger Bannes als
eigentümlicher Gemeindewald zugeteilt, insgesamt 410 Jucharten. Daraus hat die
Gemeinde künftig alle Holzbedürfnisse zu bestreiten. Nur die herrschaftlichen
Diener. z.B. Schaffner. Förster. Wirt, besonders auch der Pfarrer, verbleiben dem
Grundherrn zur ferneren ..Beholzigung". Hinsichtlich der Brücken. Stege und des
Deichelholzes wird vereinbart, daß zu den gemeinschaftlichen Brunnenleitungen
beide Seiten je die Hälfte beitragen; beim herrschaftlichen Brunnen verbleibt es
wie bisher. Der herrschaftliche Anteil ist künftig frei von Lasten wie Weidgang.
Äckerich. Stöcke ausgraben. Holz und Laub sammeln. Wird beim Graben von Erz
der Wald oder Boden verdorben, muß der Schaden ersetzt werden. Das herrschaftliche
Jagdrecht bleibt auf den übergebenen Waldungen bestehen.

Bei der nach 1830 sich nach und nach vollziehenden Auflösung bzw. Fortsetzung
der Grundherrschaft durch die Freiherrlich Türckheimische Linie
konnte die Gemeinde weitere Walddirikte übernehmen, u.a. 1862 aus dem
von Rotbergischen ErbteiL 1888 von der Erbengemeinschaft von Türckheim.
In der Gemeinderechnung von 1900 ist der Gemeindewald mit 221 ha ausgewiesen
.

So war die Gemeinde in die Lage versetzt, mit der Verleihung des Bürgerrechts
einen unentgeltlichen Anspruch auf 4 Ster Brennholz zu gewähren und
bei aufwendigen oder außergewöhnlichen Vorhaben durch den Erlös aus einem
außerordentlichen Holzhieb eine die Bürger schonende Finanzierung sicherzustellen
.

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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1996-02/0046