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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 2.1996
Seite: 135
(PDF, 35 MB)
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der Redmann. Die Ämter wurden alljährlich auf Georgi-Tag in freien Wahlen neu
besetzt. Dem Einungsbund waren auch die Talvogteien Schönau und Todtnau
„zugewandt", also angeschlossen.

Die rund 450jährige Geschichte der Hauensteiner Einungen kennzeichnet eine
fortwährende Unzufriedenheit der Bewohner über die bestehenden Verhältnisse,
die sich in immer wieder ausgebrochenen Aufständen manifestierte. Sie richteten
sich gegen Hoheitsansprüche des Landesherrn Österreich, besonders aber gegen
das Kloster St. Blasien als Inhaberin der Grund- und Leibrechte. Ihren Höhepunkt
erreichten sie in den sogenannten Salpetereraufständen in der ersten Hälfte des 18.
Jahrhunderts. Mehrmals kam es dabei zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit
der Militärmacht3).

Dabei richteten sich die Aktionen der Salpeterer fast auschließlich gegen die
..Ruhigen". Sie führten zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen mit viel Leid und
Not. Die Streitigkeiten zogen sich bis in die Familien hinein und wurden selbst
unter Kindern ausgetragen. Todesurteile. Kerkerhaft und andere Strafen blieben
ohne erhoffte Wirkung. Erst die Verbannung der Anführer mit ihren Familien
nach Ungarn beendete diesen turbulenten Zeitabschnitt.

Unverständlich erscheint die immer wieder gestellte Forderung, der Kaiser solle
die landeshoheitlichen Rechte aufheben, um die Grafschaft Hauenstein dem Reiche
unmittelbar zu unterstellen. Die Erzherzöge von Habsburg-Österreich als Inhaber
der Landesrechte versahen doch seit 1493 mit wenigen Unterbrechungen auf
dem Erbwege das Amt des Kaisers in Personalunion. Wie sollte der Kaiser diese
nicht unerheblichen Rechte freiwillig aufgeben? Ihren Anspruch auf Reichsunmit-
telbarkeit begründeten die Salpeterer stets mit dem „Alten Recht", das ihnen Graf
Hans von Habsburg-Laufenburg als damaliger Inhaber der Grafschaft Hauenstein
1396 testamentarisch zugesichert haben sollte.

Die Last der Leibeigenschaft

Der Kampf um die Befreiung vom feudalen Recht der Leibeigenschaft scheint
verständlicher, wenngleich diese Art von Abhängigkeit zur damaligen Zeit nichts
Außergewöhnliches war und in der Regel vom Grundherrn ausgeübt wurde. Den
rechtmäßigen Besitz der Leibrechte erhielt St. Blasien schon im hoheitlichen
Schiedsspruch vom 29. Juli 1371 bestätigt. Dazu erreichte es in der „Waldamtsöffnung
" von 1383 eine Regelung, nach welcher aus der Ehe eines freien mit einem
leibeigenen Teil alle Kinder der Leibeigenschaft verfielen, so daß es im Laufe der
Zeit immer weniger Freie gab. So entstanden unterschiedliche soziale Stellungen
und schwer durchschaubare Rechtsverhältnisse, die auch differenziert ausgelegt
wurden.

Die Hauptursache für die Unzufriedenheit geht auf die Zeit der Urbarmachung
des Gebiets zurück, als das Kloster St. Blasien, das Frauenstift Säckingen und die
Herren von Tiefenstein die Herrschaft ausübten. Während die beiden Klöster die

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