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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
59.1997, Heft 1.1997
Seite: 49
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Das Vogthaus in Steinen

Rolf Brüderlin |

Bis zur Einführung der Verfassung in Baden am 18.8.1818 durch Großherzog
Carl wurden die Vögte in den Gemeinden und Städten vom Landesfürsten ernannt.
In Landesteilen und Städten berief man studierte Juristen an die Spitze der Verwaltung
, und in den Dörfern wurden Männer berufen, die das Vertrauen des Landesherren
besaßen. Meist gehörten sie einer angesehenen Familie an, die ein zünftiges
Handwerk ausübte. In vielen Fällen wurde die Funktion des Vogts in mehreren
Generationen einer Familie hintereinander ausgeübt. Dies hatte den Vorteil,
daß das Wissen um die Höhe der Zehntabgaben und die Nutzung der Lehen des
Staates nicht verlorenging. In Gemeinden, in denen der Herrschaft der ganze
Zehnte gehörte, waren die Vogthäuser im Eigentum der Landesherren. Wenn in
einer frühen Beschreibung eines Dorfes von einem steinernen Haus die Rede ist,
dann ist dies fast immer das Haus der Herrschaft, das Vogthaus. Diese sind auch
heute noch gut zu erkennen, weil sie mit dem Giebel zur Straße stehen. Die
giebelständigen Häuser waren ein Vorrecht der Herrschaft und des Adels. Seit der
Renaissance wurden diese Giebel abgetreppt und heißen deshalb „Stapflehus".

Abb. 1: Der Treppengiebel von der Volksbank her gesehen.

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