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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
60.1998, Heft 2.1998
Seite: 52
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1998-02/0054
Reichsgesetz vom 21.6.1869 ein. Der Paragraph 10 dieser Reichsgewerbeordnung
verbot nun sowohl die Gründung neuer Real-Wirtschaftsrechte als auch die Übertragung
bestehender Realrechte auf andere Gebäude. Gleichzeitig erloschen auch
die Gemeindewirtschafts-Realrechte. Das bedeutete, daß die vor Dezember 1871
verpachteten Gemeindewirtschaftsrechte nach beendeter Laufzeit nicht mehr neu
vergeben werden konnten. Somit endeten spätestens nach der damals üblichen
Pachtlaufzeit von sechs Jahren in den Jahren 1876/77 die letzten Gemeinde wirtschaften
. Jedoch hatten fast alle Gemeinden des Kleinen Wiesentales zwischen
1830 bis 1870 ihr Gemeindewirtschaftsrecht an potente Bewerber für beträchtliche
Summen verkauft bzw. versteigert, die ihrerseits dieses erworbene Realrecht jeweils
im Ort auf ihr eigenes Haus übertrugen und damit eine private Realwirtschaft
mit Schildrecht begründeten. Bezeichnend ist auch heute noch vor allem im
Kleinen Wiesental und in den Orten der ehemaligen Vogtei Weitenau der häufig
vertretene Wirtshausname "Zum Maien".

Wie aus den einzelnen Beschreibungen der Kleinwiesentäler Wirts- und Gasthäuser
zu ersehen ist, haben sich gerade in diesem Gebiet die ehemaligen Gemeindewirtschaftsnamen
"Zum Meien" (damalige Schreibweise), die an neue Besitzer
übergingen, bis in unsere schnellebige Zeit erhalten.

Daneben gab es, wie oben angedeutet, vor allem ab dem 18. Jahrhundert die
Realgasthäuser mit Schildrecht. Jeder unbescholtene Untertan der Markgrafen von
Baden konnte an ihn oder dessen Verwaltung ein Gesuch zur Erlaubnis einer Real-
Gastwirtschaftsgerechtigkeit stellen.

Die baulichen Anforderungen an sein Haus hatten eine Mindestzahl von zwei
Stuben und drei Kammern mit mindestens 6 Betten zur Bedingung. Ebenfalls
mußten genügend Räume und Unterstellmöglichkeiten für die von den Gästen
mitgeführten Zugtiere und Fuhrwerke vorhanden sein. Mit erhaltenem Realrecht,
das nun auf dem Hause ruhte, hatte der Gastwirt eine nicht unbeträchtliche Taxe
zu zahlen und an seinem Haus ein Schild mit einem Namen oder Symbol seiner
Wahl anzubringen. Damit dokumentierte er gegenüber jedermann, aber vor allem
den Fremden und Durchreisenden, daß es sich um ein ordentlich geführtes Gasthaus
mit Herberge handelt.

Diese privaten Realrechte waren sehr begehrt, und die Gastgeber sind in der
Regel bemüht gewesen, ihre Besucher und Gäste durch gute und reelle Zehrung
und Beherbergung zu verwöhnen. Wollte ein Wirt mit Realrecht in Kriegszeiten
oder durch andere persönliche Umstände den Betrieb einstellen, bedurfte es
dazu der Bewilligung, um nicht das Realrecht zu verlieren. Als Anerkennungsgebühr
mußte er während der Ruhezeit 5 % der damals veranschlagten Taxe
verzinsen.

Das Realrecht konnte er mit obrigkeitlicher Genehmigung im Ort an einen Bürger
verkaufen, in besonderen Fällen auch auf ein anderes ihm gehörendes Haus
transferieren oder in ganz seltenen Fällen kurzzeitig verpachten.

Das Wirtswesen in der Oberen Markgrafschaft, und hier speziell im Kleinen
Wiesental. war vor dem 17. Jahrhundert nicht besonders stark ausgeprägt.

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