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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
61.1999, Heft 2.1999
Seite: 146
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Ordens, sowie Magnus Ferdinand als kaiserlicher Oberstlieutenand zeigen, scheint
bis dahin das Leben E. F. von Leutrums das typische eines jungen Adligen seiner
Zeit, der unter elterlicher Direktion und Protegierung ausgebildet wurde, um später
in hervorgehobener Stellung in den Diensten eines Landesherren tätig zu werden.

Die Berufung an den baden-durlachischen Hof

Über die folgende fast 33jährige Tätigkeit E. F. von Leutrums im markgräflich
baden-durlachischen Dienst sind nur wenige Quellen im Generallandesarchiv Karlsruhe12
' vorhanden. Vielleicht aus Mangel an Bürokratie oder Beschränkung auf das
Wesentliche geht der Inhalt seiner Personalakten aber leider nicht bedeutend über
Beförderungen. Gehaltsfragen und seinen Abschied hinaus.

Den Beginn seiner Laufbahn schildert E. F. von Leutrum in seiner Vita: „Bey der
ersten Aufwartung zu Pfortzheim wurde ich [durch den] Geheimen-Rat zur Glocken
gleich sondirt, ob ich in dero Fürstl. Dienste tretten wollte, Smus. hätten eine
besondere Gnädigste Reflexion auf meine Wenigkeit gemacht." So wurde der .junge
von Leutrum aufm Heydach" am 30. Mai 1715 zum adligen Hofrat und wirklichen
Kammerjunker mit Sitz und Stimme im Hofrats-Kollegium ernannt mit einer Besoldung
von 375 Gulden. Kostgeld für zwei Diener, Futter auf 2 Pferde sowie unverheiratet
mit freier Kost und Logis am fürstlichen Hof.

Das Schreiben des Markgrafs Karl Wilhelm vom 22. April 1716 an E. F. von
Leutrum führt am 28. April d. J. zusätzlich zu den anderen Funktionen am Hof.
nämlich zur Oberaufsicht über das gesamte Kameralwesen, wo er im Sinn der
Präsidialschaft über das fürstliche Güter- und Finanzwesen für eine Reorganisation
sorgen soll: „Als wir eine geraume Zeit her mißbeliebg wahrnehmen müssen, wie
bei unserm fürstl. Renntcammer Collegio theils unserm Interesse hochnachtheilige
Unordnungen eingeschlichen, die pflichtschuldige Verrichtung aus ihrer ordinaire
laujfen, und von altersher nützlich beobachtetem Stylo, mithin das ganze Renntcam-
merwesen in vielerley Unwesen gesetzt worden seye. Wie aber solchem allem vor
das künftige aus dem Grund abgeholfen, die alte und rechte Ordnung observant und
Stylum, welchem die Membra Cameralia pflichtmäßig nachzukommen, und sich
darzu zu confiriren, hiermit ernstlich erinnert seyn sollen. Dergestalt wissen wollen,
als befehlen wir Euch hiermit gnädigst, daß ihr gleich [ ...] unser Renntcammer
Collegium frequentiren, daselbst insolang wir keine ander Verordnung vorkehren
werden, die einem Präsidenten sonst obliegende Geschäften allen Fleyses prästiren,
die Arbeit ordentlich eintheilen und treiben, auf alles sonderlich aber auf die säumige
und außer Ordnung streifende genauer Obsicht tragen [...] Sogleich unser Cammerwesen
durchgehends in den alten gerechten und uns heilsamen Stand wider
einzurichten helfen sollet [...]."

Am 26. Februar 1717 bittet E. F. von Leutrum, seiner bisherigen Funktion
entsprechend, auch den wirklichen Charakter und Rang eines Kammermeisters
(-Präsidenten) beim Rentkammer-Kollegium zu erhalten, dem mit Resolution vom

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