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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
61.1999, Heft 2.1999
Seite: 149
(PDF, 36 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1999-02/0151
erweisen konnten. Zudem wurde bei der Wahl zum Ritterhauptmann ein strikter
Wechsel zwischen der katholischen und evangelischen Religionszugehörigkeit eingehalten
.

Da der bisherige katholische Stelleninhaber. Joseph Clemens von Ow zu Felldorf
und Wachendorf. bereits 1746 verstarb, konnte E. F. von Leutrum wahrscheinlich
seine Wahl zum Ritterhauptmann auf dem alle zwei Jahre stattfindenden Plenarkon-
vent voraussehen lassen. Nur so läßt sich auch erklären, warum er sein bis damals
achtbändiges, aber nur zu etwa zwei Dritteln vervollständigtes Werk, die ..Landes-
beschreibung über die Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft Rötteln". bereits
anläßlich der Sitzung des Geheimen Rates in Karlsruhe am Montag, dem 27. März
1747 15'. dem Markgrafen persönlich überreichte. Diese Unvollständigkeit. obwohl
die Materialsammlungen der restlichen Orte vorhanden waren, scheint für E. F. von
Leutrum untypisch. Er wußte aber, daß die Entscheidungen des Plenarkonventes für
ihn bindend sind und er wahrscheinlich keine Zeit mehr haben würde, sein Werk zu
vollenden. Sicherlich aufgrund dieser Arbeit wurde er am 10. April 1747 mit dem
höchsten Rans eines adligen Geheimen Rates bedacht.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1747 teilt E. F. von Leutrum dem Markgrafen dann
mit. daß er ohne sein Zutun zum Ritterhauptmann gewählt wurde, eine Würde, die
er „Wegen ein- und andren Umständen [ ...] nicht wohl refusiren" konnte. Er hatte
sich aber eine Frist erbeten, um den Landvogteidienst weiterhin versehen zu können.
Am 26. Juni 1747 erhielt er die Order, daß er sich so einrichten solle, daß nach
einiger Zeit das Oberamt Rötteln neu disponiert w erden kann. Am 10. Juli 1747 teilt
E. F. von Leutrum mit. daß er sich für die Ausübung der Rittergeschäfte eine Frist
von einem Jahr hat reservieren lassen. Doch die Empfehlung des Geheimen Rates
vom 12. Juli 1747 ist eindeutig, daß man dem nun designierten Ritterhauptmann
E. F. von Leutrum die weitere Versehung des Landvogteidienstes nicht überlassen
kann, da „diese beiden Chargen wegen des verwaltenden ganz unterschiedenen
Interesse und mit diesem benachbarten Ritter Canton sich mehrenden ereignenden
Irrungen gänzlich incompatible seye". Tatsächlich war das Verhältnis zum Ritterkanton
Neckar-Schwarzwald, dem auch der Bezirk Ortenau eingegliedert war. nachhaltig
getrübt durch zahlreiche ..nachbarschaftliche Spänne", w ie allein die Protokolle
des Geheimen Rates für die Jahre 1747/48 beweisen.161 Am 13. Juli setzte letztlich
aber der Markgraf sein Ausscheiden aus badischen Diensten auf Georgi. 23.
April 1748. fest.

Wie E. F. von Leutrum persönlich zu diesem aufgezwungenen Wechsel stand,
ist unbekannt, bedeutete er doch sicherlich nicht nur die Aufgabe der privaten
Verwurzelung, sondern auch die einer exponierten Stellung. Im Gegenzug bekleidete
er nun die Position eines primus inter pares im Ritterkantons-Direktorium
und damit gewissermaßen die Statthalterschaft aller Kantonsmitslieder mit einer
hauptsächlich internen Organisationsaufgabe des Ritterkantons. So scheinen seine
letzten Gedanken auch von Dienstpflicht erfüllt, als er im März 1748 darum bittet,
seinen möglichen Nachfolger vor seinem Abzug ins Amt einweisen zu dürfen. Da
aber noch keiner gefunden war. schlägt er den Bruder des baden-durlachischen

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