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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
62.2000, Heft 1.2000
Seite: 136
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2000-01/0138
Jüdische Häuser
„zu Obermüllheim im Grien"

Günter Boll

In den frühen siebziger Jahren des 18. Jahrhunderts waren in Müllheim „12.
Judenfamilien und 2. den Handel noch treibende Wittweiber" ansässig." Die überwiegende
Mehrheit der jüdischen Bevölkerung wohnte im „Grien", wie man den
westlich der ..unteren" Steinbrücke (Abb. 1) zwischen dem Klemmbach und dem
„Bergle" (Abb. 2) gelegenen und beiderseits der Dorfstraße (der heutigen Hauptstraße
) bebauten Teil des Ortsetters von alters her nannte.2'

Der damalige Vorsteher der jüdischen Gemeinde, Meyer Jacob (1740-1825), der
seinen Anspruch auf das von seinem 1756 verstorbenen Vater Jacob Meyer ererbte
Haus „neben der Sacristey [der Martinskirche] und dem Kirchhof am 27.
April 1773 für 480 fl. an seinen Onkel Menke Meyer (1725-1799) abtrat 3', besaß
zur selben Zeit ein an der Südseite der Dorfstraße „im Grien" gelegenes Haus4',
dessen Westhälfte er am 3. Juli 1775 an seinen wohl schon um 1740 aus Hegenheim
im Oberelsaß zugezogenen Glaubensgenossen Jacob Dietesheimer verkaufte5):

„Jacob Dietesheimer der Schuz Jud dahier zu Müllheim, kauft von Meyer Jacob
dem Juden Vorsteher dahier. Ein Halbes Haus samt dem Hof, wie solches an der
Dorfstraßen im Grien genant, ligt, der Plaz streckt Land auf und ab, gegen Rhein
Benedikt Wirzen Erben und Joh. Georg Lang, gegen Wald neben dem Verkaufer
und theils Ludwig Ullmer, Land auf an des Verkauffers Mauer, Land ab an die
Dorfstraße, Zinßt jährl. der Helferey Neuenburg 4Vi.xr. sonst ledig eigen. Hiebey
ist angedinget worden, Wann der Kauffer den Hof überbauen solte, daß er 8 lh
Marchschu von deß Verkauffers Haus hinweg bleiben solle; nicht weniger behaltet
sich der Verkauffer bevor, daß das Wasser von seinem Wasserstein den ablauff
durch des Kauffers Hof wie bis dato haben, [er] auch noch 10. Jahr lang in des
Kauffers Haus zu Bauchen und zu Waschen das Recht ohnentgeltlich haben solle.
Hingegen hat der Kauffer das Recht wann er Land auf an sein erkauftes Haus
bauen solte, er sein Gebau an des Verkauffers Mauer Land auf an zu bauen befügt
seyn solle. Der Kauff ist geschehen für und Um 550 fl.-. Reichswehr [ung]. 100 fl.
Baar, 50 fl. auf Lichtmeß 1776. die übrige 400 in vier Jahresterminen, als auf
Lichtmeß 1777. 78. 79. und 1780. ohne Zinß zu bezahlen. Auch verspricht der
Kauffer dem Verkauffer allen Thung zu überlassen bis 1780. da der lezte Wurff
bezahlt seyn wird. Zum Trinkgeld gibt der Kauffer einen Silbern Löffel. Bede
theile dingen einander 6. Louis d'or Reukauf an. Müllheim den 3ten Julii 1775."
Es folgen die Unterschriften des Vogts Jacob Heidenreich, des Stabhalters Nicolaus
Blankenborn und der sechs Dorfrichter Johannes Fischer, Johann Willin.
Bartlin Fark, Michel Kammüller. Franz Thommen und Tobias Willin.

Im „Müllheimer Steuer-Buch" von 1785, in dem auch die jüdischen Steuerzahler
verzeichnet sind, wird eingangs auf die „Verordnung" hingewiesen6', „daß auf

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