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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
64.2002, Heft 2.2002
Seite: 131
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2002-02/0133
während des Übergangs von Riehen in Basler Besitz.51 3. Vogt Henntzi (nicht
Rentzi) zu Fischingen. 4. Hanß Geng, Vogt und 5. Ehrhart Wirts zu „Intzlingen"
(nicht Lutzlingen). Wahrscheinlich stammten beide von dort.

Die Parteien. Lörrach und Stetten, haben des Weidgangs halber beiderseits
Recht in Gütlichkeit gesucht, aber nicht finden können. So war man zum heutigen
Datum zu einem „Tag" zusammen gekommen und hat den Benannten, der „Ge-
meindt", den Streit anvertraut und die Sache übergeben. Diese haben nach ihrem
Wissen und nach Anhörung der Spänne [Spannungen. Streitigkeiten] gütliche Einigung
gesucht und für rechtmäßig benannt.

Die von Lörrach und alle ihre Nachkommen sollen, wenn das Feld leer (abgeerntet
) ist und man sonst zur Weide fahren mag. mit ihrem Vieh bis an die Straße,
die durch das Dorf Stetten hinab an die Wiese geht bis zur Wiese, und bergwärts
oberhalb vom Dorf Stetten bis zum „Ahrrnis" Weg, der durch das „Ling" [=
mundartlich für Lind] hinauf geht, „zur Waid fahren". Andersherum sollen die
von Stetten und all ihre Nachkommen, so abgeerntet ist „und man sunst zu Waidt
fahren mag", mit dem Vieh bis an den „Brüel" und von dort hinab an das Bächlein
, das durch das Dorf Lörrach läuft, demselben Graben nach bis in die Wiese,
und oberhalb vom Dorf Lörrach bergwärts bis unten an den Hünerberg auch zur
„Weydt" fahren. Zum ersten ist hier eine Linie gemeint, die wenig südlich der
heutigen Weiler Straße über die Niederterrasse zur Wiese zieht. Zum anderen aber
ist wohl eine Linie entlang dem Lörracher Rüttegraben beschrieben, dessen Wasser
wahrscheinlich irgendwo beim heutigen Aichelepark über das alte KBC-Areal
zur Wiese floss. Am Dinkelbergabhang ist oberhalb der Stettener Kirche der Flurname
„Im Lind" noch überliefert im Gegensatz zum dort einst hinauf führenden
,Ahrmis-Weg" als Grenzlinie Lörrachs, welcher auch als früher Flurname sonst
nicht bekannt ist. Am Hünerberg dürfte der Stettener Weidebezirk bis an den
Lörracher Ortsteil „Ufhabi", der leider unerwähnt bleibt, herangereicht haben.
Diese die alten Banngrenzen überschneidenden Weidebezirke zwischen den beiden
Gemarkungen scheinen besonders bemerkenswert, wenn man die anschließende
Regelung im Gelände jenseits der Wiese vergleicht. Dort sollen „ehnet der
Wiese" nur so weit wie Lörrachs und Stettens Zwing und Bann auch die Viehweiden
reichen, also bis zur Gemarkungsgrenze. In den Wäldern der beiden Dörfer,
den sogenannten „Höltzern", soll die Weide beiden Teilen gemein und nicht (also
keinem) versagt sein. Allein wenn „Eckhert" [Bucheckern, Eicheln] gewachsen
ist, was bekanntlich nicht alle Jahre der Fall ist. soll jeder Teil dem andern den
„Antrit mit den Schweinen unbeladen und unüberfahren lassen" und sich „nachbarlich
, getreüwlich und ungforlich" verhalten. Leider ist gerade hier die Urkunde
unleserlich, so dass wir nicht mehr erfahren können, wie sie sich aber „ein Theil
[von] dem obberüerten Bezirk" aufteilen sollen, „damit solcher ihrer Spenn [Streitigkeiten
] und Jrrsal gerichtfet] sind". Ebenfalls beschädigt ist im Text das nun
folgende Versprechen für beide Teile, das Abkommen zu halten für sich und die
Nachkommen, und es wird „bey gueten worte Treüwe gelobt und zu halten versprochen
". Zur redlichen Urkund werden jedem Teil gleich lautende Briefe ausge-

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