Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
64.2002, Heft 2.2002
Seite: 137
(PDF, 32 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2002-02/0139
zu setz kenten meniglichen mit disem Brieff. alß sich die / span vnd Jhrungen
EntZwischen den Ehrsam" en Vögt, Rathleuth / vnd Gemeinden beyder Törffern
Lörrach vndt Stetten des / weydgangs halber, deren sie zu beyderseits vff vns zu /
recht die Güetligkeit gesucht, vnd nicht funden mocht werden, ver- / anlaßt vnd in
heut dato ver tagt kohmen sein gehalten, das / wir der Partheyen nach ver hör ihrer
spenn durch Mitel / güetlicher suechung so weit braeht, das sie vns der spenn
(gestr: ver) / vertrauet Sachen Über geben. Vnd die demnach mit ihrem wisßen /
vnd gehört betragen haben, also vnd benantlichen. das die von / (Lörrach) vnd all
ihre nachkom'en, so das feldt 1er ist. vnd man / (sonst) zu waydt fahren mag, mit
ihrem Vieh biß vff die stras(?) / die(?) durch das Torff Stetten hinab in die wisßen
goth biß in / die wißen. Vnd oberhalb dem Torff Stetten berghalben V(n)d(er?) /...
?ahrmis Weg der durch das Li(n)g [= Lind] auff goth zu weydt fahren / her
widerumb die von Stetten, vnd all ihre nachkohmen so das / feld? lehr ist vnd man
sunst zu weydt fahren mag mit / ihrem Vieh biß an den Briiel vnd vom Brüel
hinab in das / Bechlin das durch das Torff Lörrach laufft. dem selben grab- / en
nach biß in die wisßen. Vnd oberhalb dem Torff / Lörrach bergehalb Vnden an
den hüenerberg auch zu weydt / fahren. Vnd sol Ehnet der wisen so weit Lörrach
vndt Stetten / Zwing vnd (= eingefügt) Bahnn gangen die gleich in beyden Törffern
Lörrach vndt / Stetten höltzern die weydt beyden Theilen Gemein vnd / nit
versagt Sein, dan allein wann Eckhert gewachsen ist / in dem sol ieder Theil den
antrit mit den Schweinen Vn- / beladen und Vnüberfahren laßen vnd sich mit

Seinigen / s...ändtlich Nachbarlich getreüwlich vnd Vngforlich / ?.......d aber ein

Theil dem anderen liederlich ?...Etwan / ?.......? den obberüerten beZirckh Luffe

?Pfenden? / ?.............? bringen vndt damit solcher ihrer spenn

[Seitenwechsel im Original]

vnd Jrsal gericht gesint vnd ver.............? ?....................? / wohl beyder Theil

Zumahl halten alß ?......................? / nachkohmen wahr stet vnd fest vnd ?...........?

niemanden / Zu reden Zu thun schaffen noch gestaten gethan werden bey / gueten
worte Treüwen gelobt vnd zu halten versprochen / vnd han die zu redlichen
Vhrkundt iedem Theil gleich Laut- / ent Brieff denen ich der Gemeindt vff bit vnd
begehren / der Partheyen mein Jnsigel mir vnd meinen Erben ohne / schaden
angehenckht vnd (gestr: wider) wir die Zu setz in Gleicher begehr / dem Edlen
vesten Junckhern Adelberg von Berenfelß vnsern / sonders Günstigen Lieben
Junckhern mit Vleiß erbeten das / der sein Jnsigel für vns dem selben vnserm
Junckhern Erben / vnd nachkohmen ohne schedlich wolle ich den gemelte von
Ber- / ren felß also von pitwegen der Zu setz obgemelte ob- / berüerter weiß
bekehn gethan vnd mein Jnsigel bey den / Gemeinden gehenckt war wir solche(n)
?g[üt]liche ?b[e]t[ra]g? mit / mir Rudolff von Bluem Eckh bey Zeiten LandtVogt
zu / Rötteln vnd mir hanßen von Schönauw Pfandherr zu / Stetten wißen vndt
willen beschehen vnd zu gangen ist / harumb vnser iedes Jnsigel bey der Gemeindt
vndt Zu- / setz Jnsigel gehenckt. alles vns vnd vnseren Erben / ohne
schedlich vndt begeben am Zinstag nach dem sontag / so man zu an fang der

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