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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 1.2003
Seite: 136
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-01/0138
Die überdachte Mauer, die sich von der Brotlaube bei der Müllheimer Gemeindestube
(dem späteren ..Stadthaus'*) bis zur Dorfstraße (der heutigen Wilhelmstraße
) zog und den westlichen Teil des Marktplatzes von der zum Klemmbach
hin gelegenen Färberei des Tobias Weber trennte, ist erst im 19. Jahrhundert
durch das 1878 im Besitz des Kaufmanns Otto Reinhard Müller befindliche
Haus ersetzt worden ,8), das heute dem Lebensmittelhändler Gerhard Kaufmann
gehört (Marktplatz 1). Die Instandhaltung dieser gemeindeeigenen Mauer und
die gemeinsame Nutzung ihrer dem Marktplatz zugewandten Seite durch den
Färber und die Gemeinde wurden am 3.6.1726 vertraglich geregelt: ..Dato ist*'
im Beisein des Vogtes, des Stabhalters und der vier Dorfrichter Jakob Eckenstein
, Fritz Blankenborn. Johannes Arnold und Georg Fischer ..ein Acord getroffen
worden, mit Meister Tobias Weber dem Färber, wegen seiner Scheür nechst
an der gemeinen Stuben, die er im Willens hat zu bauen, als ist Ihme von obigen
Personen im Namen der Gemeind vergönt worden, daß er an seine Scheür ein
Vorschutz machen [darf], in der Form, und so weit auff den gemeinen Marckt
hinauß, wie die Scheür jetz gehauen, vom Boden so hoch wie der Vorschutz
fornen am Färbhauß. aber auch nicht weiter hinauß, daß also der Trauff ab dem
Tach in eine Gleichheit komt. in der Länge von seinem Färbhauß an. biß an die
gemeine Stubenlauben, auff die Maur so bißher der Gemein gewesen, die er in
seinem Costen darzu muß repariren lassen, was aber daß Tach so darauff kommt
anlanget, muß er Färber [es] allezeit erhalten, hingegen der Blatz auff dem
Marckt unter disem Vorschutz, solle der Gemeind verbleiben, die Maur in gleichem
, ausserhalb. Etwas von gemeinem Geräth anzuhängen, daß die Gemein
darff Arm oder Höggen einmauren zu lassen, mit dem Recht und Gerechtigkeit,
wie er das forder Theil am Färbhauß auch besitzt, so behalt die Gemein ihr
Recht am hindern auch bevor, daß sie den Blatz darunter den Krämern und
Handelsleüthen verleihen könen. wie fornen halb bey dem Färbhauß. darbey
wird dem Färber vergönt. daß er Etwas in die Höhe bauen [darf], und das übrige
solle also verbleiben." Für die Billigung seines Bauvorhabens „verspricht er der
Gemein Ein Specisluisdor auff Johanni diß Jahr zu zahlen."191

Sechseinhalb Jahre später ..hat Meister Tobias Weber der Färber bey Einem
Ehrsamen Gericht, die Erlaubnuß erhalten, ein Thürgestell auß seiner Mange
auff den Marckt hinauß zu brechen, welches 5. Schuh breit sein muß. Er der
Färber verspricht, solche Mange an den Marckttagen beschlossen zu halten, und
nicht zu gebrauchen, damit dem Marckt. an den Krämmerständen nichts abgehet
". Für die Erlaubnis, die Mange auf die Allmende hinausgehen zu lassen,
zinste der jeweilige Inhaber der Färberei jährlich auf Martini einen Reichsgulden
. 201

Im Jahr 1846 errichtete Georg Franz Thomen (1824-1864) bei der seit drei Generationen
im Besitz der aus dem Baselbiet stammenden Familie Thomen befindlichen
Färberei eine Wollspinnerei, die sich nach dem Zeugnis des Müllheimer

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