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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 1.2003
Seite: 163
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-01/0165
Abb. 1: Ansicht des ehemaligen Dorfes Stetten (Amt Lörrach)

dert merkwürdigerweise bezüglich der Wählbarkeit ausgeschlossen. Auch die
Nutzung von kommunalem Allmend-Land galt als ein Bürgerrecht, ebenso der
gemeinsame Weidegang für das Vieh und der herbstliche .Eckericht*' im Eichwald
für die Schweine. Auf das so genannte Gabholz waren die Gemeinde-Bürger
angewiesen, denn seit 1648 kam nach und nach der gesamte Stettener Wald in den
Besitz der Gemeinde. Auch beim Grunderwerb am Ort hatten die Bürger einen
Vorteil gegenüber den Nichtbürgern.

Bürgersohn war man durch Geburt, aber erst ein Alter von 25 Jahren und die
Heirat machten eigentlich den vollberechtigten Bürger aus. Der eigene Hausstand
spielte eine wichtige Rolle. Für Ortsfremde gab es die Möglichkeit, sich in das
Bürgerrecht einzukaufen, was besonders bei der Einheirat in eingesessene Bürgerfamilien
genutzt wurde. Die entstandenen vielfältigen familiären Verbindungen
mit dem Elsass, dem Sundgau und in die Schweiz demonstrieren uns im Ortsregister
des Familienbuches die beiden großen Blöcke der französischen und der
schweizerischen Ortsnamen.

Ein bemerkenswerter Fall einer Einbürgerung war Mitte des 19. Jahrhunderts
der des Fabrikdirektors und Chemikers Philipp IMBACH als Teilhaber bei der
Firma KÖCHLIN - BAUMGARTNER. Als er aus dem Elsass herkam. - ..gebürtig
von Andlau im Kaiserreich Frankreich", nach anderer Quelle von Hagenbieten,
- und in Stetten Wohnung nahm, wollte er auch Stettener Bürger werden. Er hatte
die Absicht, das Niederfeld südlich der heutigen SCHILLER-Straße zu erwerben,
wo er für die Arbeiter seiner Fabrik eine Arbeiter-..Colonie" bauen wollte. Sein
Bürgerschafts-Gesuch musste jedoch vom Stettener Gemeinderat abgelehnt wer-

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