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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
65.2003, Heft 1.2003
Seite: 173
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2003-01/0175
Die illegale Auswanderung aus der Herrschaft Rötteln

1749/1750

Günther Klugermann

Eine stark anwachsende Bevölkerung, dadurch bedingte Verknappung und Zerstückelung
landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie deshalb sich ausbreitende Verarmung
führten auch im Markgräflerland ab den 1740er Jahren zu einer verstärkten
Auswanderuns von Untertanen nach Siebenbürgen. Vor allem solche Leute, auf
welche die drei Eigenschaften ..arm. liederlich und kinderreich" zutrafen, ließ man
gern ziehen. Wer als Familienvater oder Einzelperson unter 200 Gulden Vermögen
besaß und zumindest in den Augen anderer nicht viel taugte, konnte mühelos
den Entlassungsschein erhalten, vorausgesetzt alle Schulden waren bezahlt, man
hatte sich von der Leibeigenschaft losgekauft und das Abzugsgeld entrichtet.

Bis zum Ende des Jahrzehnts weitete sich die Auswanderungswilligkeit - nicht
zuletzt wegen massiver Agitation von Agenten und positiver Rückmeldungen aus
dem gelobten Land - zu einer als ..Lustseuche" bezeichneten Massenbewegung
aus.l)

Die markgräfliche Regierung wartete mit Gegenmaßnahmen zur Eindämmung
des unerwarteten Ausmaßes der regulären Emigration auf. Aber neben den sich
offiziell verabschiedenden Landeskindern machte sich eine Reihe weiterer Personen
und Familien still und heimlich aus dem Staub. Doch nicht alle zog es nach
dem vielgepriesenen Siebenbürgen.

Das Oberamt Rötteln veranlasste die Vögte der Ortschaften aus seinem Herrschaftsgebiet
zu jährlichen Berichten über die jeweilige Situation in den Dörfern
und Städten des Landes. Daraus ergab sich eine Aufstellung derjenigen Untertanen
, die „ihren mit der Leibeigenschaft behafteten Leib" der gnädigsten Herrschaft
in arglistiger Weise entzogen hatten, die wiederum an das fürstliche Hofratskollegium
weitergeleitet wurde. Im Generallandesarchiv in Karlsruhe ist eine
solche Liste aus dem Rechnungsjahr von ..Georgii (23. April) 1749 bis dahin
1750" erhalten.2'

Nicht so sehr die entwichenen Untertanen als solche bedrückten die Regierung,
als vielmehr die entgangenen Gelder für den Loskauf und den Abzug. Zur Schadensbegrenzung
waren deshalb die ..Commun-Vorsteher" dazu aufgerufen. Angaben
über möglicherweise hinterlassenes Vermögen zu machen und im Fall des
Vorhandenseins solches zu beschlagnahmen. Darüber hinaus wurde mit einem
Dekret vom 18. Juli 1750 befohlen, auch dafür Sorge zu tragen, falls den Illegalen
in Zukunft eine Erbschaft zufallen würde, diese dann ebenfalls „mit arrest zu
bekümmern", also zu konfiszieren.

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