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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
66.2004, Heft 1.2004
Seite: 146
(PDF, 26 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2004-01/0148
Von Neujahrsbräuchen und ihrem teilweise
heidnischen Ursprung

Das Großherzogliche Bezirksamt Lörrach verbot 1835
das Neujahrsschießen

Erhard Richter

Der erste Tag des neuen Jahres wurde von jeher bei allen Völkern festlich begangen
. Dabei fiel dieser oft mit dem Frühlingsbeginn, dem Ernteschluss oder dem
Winteranfang zusammen."

Im Mittelalter wechselte der Neujahrstermin mehrmals, bis ihn Papst Innozenz
XII. 1691 auf den 1. Januar festlegte. Dabei wurde der vorhergehende Tag
und Abend nach dem 335 verstorbenen Papst Silvester L benannt.

Für die Neujahrsnacht gelten noch heute zahlreiche Bräuche, die zum Teil
altrömischen oder germanischen Ursprungs sind. Dabei unterscheidet man zwischen
Glücks- und Abwehrzauber.

Zum Glückszauber gehören die durch einen Zuruf wie „Pros(i)t" (lat. „es möge
nützen") oder Spruch übermittelten Gesundheits-. Glück- und Segenswünsche. Solche
Wünsche und die oft damit verbundenen Geschenke, wie wir sie z. B. in der
Form von Neujahrsbrezeln kennen, gehen auf römisches Vorbild zurück. Im 15.
Jahrhundert wurden dann bei uns auch die ersten Glückwunschkarten gedruckt.

In der Neujahrsnacht pflegte man außerdem die Orakelbefragung und die Vorzeichenbeobachtung
, die noch im Bleigießen erhalten ist.

Der Abwehrzauber entstand aus der Vorstellung, dass die Neujahrsnacht eine
Zeit der Geister und Dämonen sei. So liegt dem lärmenden Neubeginn ursprünglich
heidnische Dämonenabwehr zugrunde. Darauf geht auch der Brauch des
Glockenläutens zurück, denn so weit man den Schall hört, würden die Felder
fruchtbar werden.

Das „Anschießen" des neuen Jahres ist durch die in den Winterquartieren liegenden
Soldaten des Dreißigjährigen Krieges üblich geworden. Daraus entstand
dann unser Böllerschießen sowie das Abbrennen von Feuerwerk.

Die Behörde verbietet das Neujahrsschießen

Im Gemeindearchiv Wyhlen befindet sich ein Erlass des Großherzoglichen
Bezirksamtes Lörrach vom 23. Dezember 1835. mit dem sämtliche Bürgermeisterämter
aufgefordert werden, das Neujahrsschießen bei schwerer Geld- oder Leibesstrafe
zu verbieten.:'

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