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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
68.2006, Heft 2.2006
Seite: 103
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verbleiben wollten, den Besuch des evangelischen Lörracher Gottesdienstes frei
gestellt habe. Schließlich einigte man sich darauf, dass zwar formal die Strafandrohung
beibehalten, diese jedoch nicht vollstreckt werden sollte. Dies war aber
auch kaum nötig, hatte doch eine 1567 durchgeführte Kontrolle ergeben, dass von
der Möglichkeit, den Lörracher Gottesdienst zu besuchen, höchstens drei Gemeindemitglieder
Gebrauch machten.

Die Frage der Landeshoheit bezüglich Stetten blieb auch weiterhin ungeklärt.

9. Der Prälatenstreit

Tax der schwersten Belastungsprobe für Karl II. und die Reformation in der
Markgrafschaft kam es ab 1557. In Artikel 21 und 22 des Augsburger Religionsabschiedes
von 1555 war festgelegt worden, dass Klöster und Orden, die beim alten
Glauben verblieben, jedoch Besitzungen in evangelischen Gebieten hatten, diese
Besitzungen zwar weiterhin behalten durften, sie jedoch verpflichtet waren, anstelle
der katholischen Pfarrer nunmehr evangelische Prädikanten einzusetzen und zu
unterhalten.

Von dieser Bestimmung waren nach 1556 mehrere im österreichischen, mithin
katholischen Breisgau gelegene Klöster und geistliche Orden, die Besitzungen im
angrenzenden badischen Oberland besaßen, betroffen. So waren z. B. das Kloster
Allerheiligen in Haslach, das Kloster St. Blasien in Blansingen. Efringen, Gersbach
und Hügelheim, das Kloster St. Gallen in Egringen und das Kloster Tennenbach
in Ottoschwanden im Besitz des Collaturrechtes des jeweiligen Ortes.

In Hasel, wo der katholische Deutschritterorden in Beuggen das Recht des
Pfarrsatzes hatte, wurde am 31. Mai 1557 der evangelische Prädikant Fridli
Guettlti - Güthlin. auch Agathius - aus Otlingen vom Leiter des Ritterordens, vom
Deutschordenskomtur Hans Caspar von Jestetten, zum Pfarrer ernannt. Die Ernennung
von Guettlti. der in Basel studiert hatte, war laut Ernennungsurkunde auf ein
Jahr begrenzt, wurde jedoch offenbar verlängert, da er bis 1560 in Hasel im Amt
blieb, von wo er dann nach Grenzach wechselte.

In dieser Ernennungsurkunde wurde Guettlti ermahnt, gemäß der markgräflichen
Kirchenordnung sein Amt in Hasel im Interesse der Einwohner zu versehen: „...
dergestalt, das er soll und will, gemelte underthonen der pfarr zu Hasell. Gott dem
almechtigen zu lob und tröst, Irer seel heil und Seligkeit mit predigenn, ouch mit
fürsehung der hochwürdigen Sacramenten, tauffen oder in anderweg, so tag und
nacht bedörffenn, alwegen gehorsamlich erscheinen, nach vermög der Marggref-
fischenn Neuwen Kilchenordnung." Dafür erhielt Guettlti eine genau aufgeschlüsselte
Liste von Naturalien als Entlohnung. Als Beweis der Rechtskräftigkeit wurde
für beide Vertragsparteien eine Ausfertigung der Urkunde angefertigt.

Eine gütliche Einigung dieser Art blieb jedoch die Ausnahme, denn mit Zustimmung
der vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim weigerten sich nun die
Vorsteher der Klöster, die Prälaten. Anfang 1557 in ihren Besitzungen evangeli-

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