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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
68.2006, Heft 2.2006
Seite: 105
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2006-02/0107
einer Oberhoheit Österreichs nicht die Rede sein, hätten doch die Grafen von Freiburg
die Breisgauer Landschaft von den Hochberger Markgrafen erst gepfändet,
dann geliehen. Von einer Unterwerfung der Hochberger Fürsten könne auch nach
der Übernahme der Breisgauischen Lande durch Österreich nicht die Rede sein.
Überhaupt seien die Freiburger Grafen immer nur Grafen gewesen, der Breisgau
immer nur Landgrafschaft genannt worden, wie könne da nun plötzlich von einer
landesfürstlichen Oberhoheit die Rede sein? Die Hochberger und nach ihnen die
Badischen Markgrafen wären auch nie auf Landtagen erschienen, sondern wären
immer reichsunmittelbare Fürsten gewesen, die nur den römischen Kaiser als ihren
Oberherren anerkannt hätten.

Markgraf Christoph und danach Markgraf Ernst hätten also zu Recht die österreichischen
Ansprüche zurückgewiesen, und er, Karl, wäre somit auch berechtigt
gewesen, die Reformation in seinen Gebieten einzuführen. In der Frage
der beschlagnahmten Kirchengüter wäre er jedoch zu einem Kompromiss bereit,
wolle er doch davon nur soviel einbehalten, wie er zur Bezahlung der Geistlichen
unmittelbar benötige. Über die weitere Besoldung solle die Entscheidung einem
Schiedsgericht überlassen werden.

Beide Seiten drängten nun auf eine endgültige Entscheidung des Reichskammergerichts
in Speyer. In der Frage der beschlagnahmten Kirchengüter kam es am 18.
April 1560 zwischen dem vorderösterreichischen Kanzler Doktor Johann Zasius
und dem badischen Kanzler Doktor Achtsynit zu einer Einigung.

Karl versprach, die beschlagnahmten Güter sofort freizugeben, durfte diese jedoch
bis zu einer endgültigen Einigung, die in Freiburg oder Neuenburg Zustandekommen
sollte, das, was unmittelbar zur Besoldung der Pfarrer notwendig war,
einbehalten.

Diese Regelung wurde jedoch von der österreichischen Oberbehörde in Innsbruck
, die jedes Zugeständnis an Karl ablehnte, nicht anerkannt. Zasius wurde
vorgeworfen, dass er eindeutig seine Kompetenzen überschritten habe. Kaiser Ferdinand
stellte in einem Schreiben an Zasius noch einmal ausdrücklich fest, „dass
er weder mit noch ohne Bedingung sich mit Karl II. auf einen Vergleich wegen der
Reformation einlasse".

Die kaiserliche Position wurde jedoch in der Zwischenzeit stark geschwächt, einigten
sich doch einige Collaturherren in Seperatabkommen mit dem Markgrafen.
So vereinbarten am 8. Juli 1560 in Basel die Vertreter des Abtes des Klosters St.
Blasien und des Markgrafen, dass das Kloster weiterhin das Collaturrecht und das
Recht des Pfarrsatzes behielte, die Pfarrer aber durch den markgräflichen Superintendenten
geprüft werden sollten.

Der Konstanzer Bischof, der das Pfarrsatzrecht in Buggingen besaß, verzichtete
1560 gegen eine Abfindung sogar ganz auf seine Rechte.

Nach Zustandekommen dieser Einzelvereinbarungen erklärten sich auch Ferdinand
und die österreichische Regierung kompromissbereit. So kam es am 24.
April 1561 in Neuenburg zu den angestrebten Verhandlungen. Die kaiserlichen
Vertreter Hans Wilhelm von Liechtenfels und Doktor Fabri sowie auf Seiten des

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