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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ministerialblatt_baden_1951/0101
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MINISTERIALBLATT

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Strafverfolgung von Devisenzuwiderhandlungen

Runderlaß des Badischen Ministeriums der
Justiz vom 10. Februar 1951 — 7204 —.

1. Die Verordnung Nr. 235 betr. Neufassung des Gesetzes
Nr. 53 der Militärregierung über Devisenbewirtschaftung
und Kontrolle des Güterverkehrs (Amtsblatt
des französischen Oberkommandos in Deutschland
Nr. 305 vom 20. September 1949 S. 2155) regelt die
Strafbarkeit von Devisenzuwiderhandlungen; sie hat
durch Art. XII Abs. 1 das deutsche Devisengesetz vom

12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1734 ff.) aufgehoben. Damit
war die Möglichkeit weggefallen, Devisenzuwiderhandlungen
in einem Verwaltungsverfahren vor der
Devisenstelle zu ahnden. Nunmehr wird dieses Verwaltungsverfahren
durch das Gesetz Nr. 33 der AHK. vom
2. August 1950 (Amtsblatt AHK. S. 514) neu begründet.
Das Gesetz schreibt in Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b die
sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften des
WiStrG. vor, darunter die des § 6. Dadurch können
Devisenzuwiderhandlungen je nach ihrem Unrechtsgehalt
entweder als Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren
vor einer Verwaltungsbehörde oder als Wirtschaftsstraftat
gerichtlich verfolgt werden. Mit gewissem
Vorbehalt wird in Art. 7 für beide Verfahrensarten
eine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der
deutschen Gerichtsbarkeit erteilt.

2. Verwaltungsbehörde gemäß Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes
Nr. 33 der AHK-ist die Oberfinanzdirektion. Daneben
können in den Fällen des Art. I Abs. 2 der VO
Nr. 235 auch die Hauptzollämter Geldbußen festsetzen.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift AV Nr. 1/50
vom 27. August 1950 (siehe Bad. MB1. S. 241 — Runderlaß
des Badischen Ministeriums der Justiz vom

13. November 1950 — 720 —) hat der Bundesminister
der Finanzen auf Grund von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 33 der AHK den Oberfinanzdirektionen für die
ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Überwachungsstellen
als besondere „Gruppe Devisenüberwachung
(Dev.Ü.)" zugeteilt und bestimmt, daß für
das Land Baden bei der Oberfinanzdirektion Freiburg
(Brsg.), Sautierstraße 32, eine solche Gruppe eingerichtet
wird. Dieser Stelle ist ferner durch Erlaß des Bundesministers
der Finanzen vom 12. September 1950
das Recht i .ertragen worden, auf Grund des Art. III
der VO Nr. 235 Auskünfte zu verlangen.

3. Die Neuregelung des Devisenstrafrechts und
-Strafverfahrensrechts durch das Gesetz Nr. 33 der
AHK bringt für die Justizbehörden ähnliche Aufgaben
mit sich, wie sie ihnen durch das Wirtschaftsstrafgesetz
zugefallen sind. An die bereits gesammelten Erfahrungen
werden sie anknüpfen können. Wesentlich für
eine ersprießliche Arbeit auf dem Gebiete der Verfolgung
von Devisenzuwiderhandlungen ist enge Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde
durch persönliche Fühlungnahme. Zwischen
Oberfinanzdirektion und Generalstaatsanwalt
werden je nach Bedarf Gesichtspunkte allgemeiner Art
festgestellt werden, nach denen sich Ordnungswidrigkeiten
und Wirtschaftsstraftaten und die verfassungsrechtlichen
Zuständigkeiten voneinander abgrenzen
lassen, soweit dies etwa für gewisse Arten von Devisenzuwiderhandlungen
tunlich ist. Über die Richtlinien
dieser Art unterrichtet der Generalstaatsanwalt die
Staatsanwaltschaften.

4. Auf den Gerichtsstand, der sich nach Art. 5 Abs. 2
Buchstabe b des Gesetzes Nr. 33 der AHK in Verbindung
mit § 100 WiStrG. ergibt, weisen wir hin

5. Für die Behandlung beschlagnahmter Devisenwerte
wird eine neue Regelung gemäß Art. 2 des Gesetzes
Nr. 33 der AHK vorbereitet. Bis dahin richtet
sie sich nach dem bisherigen Verfahren. Danach tritt
für die Justizbehörde, die Devisenwerte verwahrt, die
Verpflichtung zur Anmeldung und Ablieferung nach
Art. II der VO NiV 235 erst nach rechtskräftigem Abschluß
des Verfahrens ein. Eine Rückgabe an den Berechtigten
darf nur im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion
Freiburg, Gruppe Dev.Ü., angeordnet
werden. Auf die für die Anmeldung und Ablieferung
vorgeschriebenen Fristen, deren Lauf mit dem rechtskräftigen
Verfahrensabschluß beginnt, wird hingewiesen
(Art II Abs. 1 der VO Nr. 235 und Anordnung der

Bank Deutscher Länder vom 1. September 1950, Bundesanzeiger
Nr. 170 Seite 2). Eine Form ist für die Anmeldung
und Ablieferung nicht vorgesehen.

6. Die Mitteilungen nach § 61 der AV des ehemaligen.
Reichsjustizministers über Mitteilungen in Strafsachen,
sind an die Verwaltungsbehörde (Ziff. 2) zu richten, soweit
sie ihr nicht schon gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst, b
des Gesetzes Nr. 33 der AHK in Verbindung mit § 61
WiStrG. zuzustellen sind.

7. Über Zweifelsfragen und Schwierigkeiten bei der
Handhabung des Gesetzes Nr. 33 der AHK wolle berichtet
werden.

An die

Herren Dienstvorstände der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Bad. MB1. 1951 S. 65

Personal Veränderungen

Ernannt:

Regierungsdirektor Dr. Herbert R u d m a n n beim
Badischen Ministerium der Justiz zum Ministerialrat
,

Regierungsmedizinalrat Anton S t e i d 1 e bei der
Landesstrafanstalt Freiburg zum Oberregierungs-
medizinalrat,

Oberamtsrichter Dr. Werner Riediger beim
Amtsgericht Singen zum Land- und Amtsgerichtsdirektor
in Konstanz,

Amtsgerichtsrat Günther Baumgartner beim
Amtsgericht Stockach zum Oberamtsrichter,

Amtsgerichtsrat Dr. Artur B u r c k beim Amtsgericht
Engen zum Oberamtsrichter beim Amtsgericht
Singen,

Amtsgerichtsrat Theodor Feickert beim ^ghts-
gericht Oberkirch zum Oberamtsrichter,

Amtsgerichtsrat Otto Kern beim Amtsgericht
Neustadt zum Oberamtsrichter,

Gerichtsassessor Oswald Städter zum Landgerichtsrat
beim Landgericht Freiburg,

Gerichtsassessor Karl Kupferschmid Eum Justizrat
beim Notariat Staufen,

beauftragter Notar Jakob Mildenberger zum
Justizrat beim Notariat Offenburg,

Justizinspektor Artur Demange beim Notariat
Konstanz zum Justizoberinspektor,

Justizinspektor Wilhelm Hotz beim Amtsgericht
Konstanz zum Justizoberinspektor,

Justizinspektor Martin Weinmann beim Amtsgericht
Bühl zum Justizoberinspektor,

ap. Justizinspektor Willibald P f a f f zum Justizinspektor
beim Amtsgericht Oberkirch,

ap. Justizinspektor Kurt Schäfer zum Justizinspektor
beim Amtsgericht Konstanz,

ap. Justizinspektor Heinz S i g w a r t h zum Justizinspektor
beim Amtsgericht Freiburg,

ap. Gerichtsvollzieher Emil Bürk zum Gerichtsvollzieher
beim Amtsgericht St. Blasien,

Justizassistentin Rosa Büche beim Notariat Radolfzell
zur Justizsekretärin,

Justizassistentin Paula S a u t e r beim Notariat
Konstanz zur Justizsekretärin.

Versetzt:

Erster Staatsanwalt Waldemar Glöekler bei
der Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle
Lörrach, in gleicher Eigenschaft zur Staatsanwaltschaft
beim Oberlandesgericht Freiburg,

Landgerichtsrat Dr. Karl Schabinger Frhr.
v. Schowingen beim Landgericht Freiburg
als Erster Staatsanwalt zur Staatsanwaltschaft
Freiburg,

Amtsgerichtsrat Michael Wagner als Landgerichtsrat
zum Landgericht Freiburg,

Justizrat Dr. Walter Gerth beim Notariat Staufen
in gleicher Eigenschaft zum Notariat Rastatt,


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