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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 16
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in Frage gestellt. Bei einer Verhandlung im Jahre 1697 sagte der
Lahrer Förster aus, daß „das Kloster Schuttern das jus venandi
(Jagdrecht) in seinen Wäldern zwar jederzeit prätendiert hätte, dessen
aber ohngeachtet wären solche Waldungen von den Lahrern
und Mahlbergern in das gemeinschaftliche Jagen einbezogen und
durchtrieben worden." Die Äbte ihrerseits verteidigten den Anspruch
des Klosters auf das Jagdrecht äußerst zäh. Die ältesten
Urkunden wurden hervorgeholt. Kaiser Heinrich II. mit seinem
Schenkungsbrief wurde ebenso zitiert wie Dagobert, ein König im
Frankenreich. Sogar Offo, der sagenhafte Stifter des Klosters, mußte
zu diesem Zweck in die Schranken treten. Und „wiewohlen zwar
von Offonis, König in Engellandt, erster Originalstiftung keine
Documenta restiern, so in verschiedenen Brunst und Kriegsempörungen
zu Grunde gegangen. . .", so war sein Name doch gut, um
auf das hohe Alter der Abtei und ganz allgemein auf ihre älteren
Rechte in der Gegend hinzuweisen.

Nicht ohne Grund verteidigten die Äbte ihr „Jagensrecht" so eifrig
. Sie wußten ein gutes Stücklein Wildbret offenbar recht zu schätzen
, und in der Klosterküche boten Rehe, Hasen und Feldhühner
sicher eine erwünschte Abwechslung. Einzelne Äbte gingen auch in
eigener Person dem Weidwerk nach. Für gewöhnlich aber war ein
Klosterjäger bestellt, der die Jagd versah und das erforderliche
Wild abschoß. Dafür bezog er ein besonderes Schußgeld. Aus einer
Zeugenaussage vom 23. August 1730: „Was die Schützen an Wildbret
geschossen, hatten sie in das Kloster geliefert. Anfänglich hatten
sie die dritte Ripp davon gehabt, darauf, wie der Convent verstärkt
worden, hatte man ihnen nichts als das Schußgeld geben."
Bei dem ewigen hin und her kam es zu verschiedenen Auslegungen
des klösterlichen Jagdrechtes. Mit Nassau einigte man sich einmal
dahin, daß das Kloster auf seinem Gebiet Vögel und Tiere der niederen
Jagd schießen dürfe, Rotwild und Schwarzwild aber lassen
solle. 1725 aber erreichte der Abt bei der Markgräfin Franziska
Sybille Augusta die Auslegung, daß Schuttern zwar im Wildbann-
district Lahr-Mahlberg gelegen, aber nicht zu demselben gehöre,
sondern hievon frei und exempt sei. „Also vergönnen wir dem
Gotteshaus daselbst auf seinem Grund und Boden das Jagensrecht
gern und. . . verbieten, es darin zu behindern." Hier drehte es sich
offenbar um die Jagd im sogenannten Hochwald. Davon ist die
Jagd auf dem flachen Feld zu trennen. Diese wurde von dem Kloster
in der Gegend um Schuttern als sogenannte „Gnadenjagd" ausge-

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