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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 21
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Scharfrichters von Rottweil. Am 16. Mai wurde er vom Rate vereidigt
, und es wurde ihm dabei die nachfolgende Instruction eingehändigt
:

„Nachrichters Eyd- und Ordnung.

Ein Nach- oder Scharfrichter bey der Reichsstadt Gengenbach soll
schwören, unserer Stadt getreu und hold zu seyn, auch Schultheiß,
Meister und Rath Gehorsam zu leisten, ihren Schaden zu wenden,
Nutzen und Frommen zu fördern, wie auch mit dem Schwert, Strang,
Feur und sonsten in allen andern Weegen nach Vermögen der
Rechten und wie es das Malefiz in der Zeit seines Dienstes mit sich
bringt und ihme zu verrichten anbefohlen wird, zu richten: Darzu
auch seinem Ambt getrewlich, insonderheit aber der Tortur nach
des Herrn Schultheißen und Herren Zwölfer Befehlen gehorsamlich
gewarten, ohne obrigkeitliche Erlaubnis aus der Herrschaft Gengenbach
nicht gehen, auch so er in wehrend seinem Dienst mit
ehrsamem Rath oder den Ihrigen in Streit un Spenn geriehte, soll
er dasselbige hier zu Gengenbach und sonsten nirgends anderswo
mit Recht gebührend austragen. So soll er auch ferners schuldig
seyn, die Gefängnussen zu säubern und alles anderes thun, was
einem Meister mit Recht der Wayd und all anderem derselben
anhangenden Sachen, aignet und gebühret.

Er wird dafür belohnt, wie folgt, als erstlich gibt man ihm Haus
und Herberg samt Garthen; Item jedes Jahr 10 oder 12 Klafter
Holtz, worum er bey ehrsamem Rath anzuhalten hat. Dieses Holtz
soll er in seinen eigenen Kisten machen und führen, an Orthen, wo
es ihme der Herr Forstmeister anweiset. Item empfängt er wöchentlich
aus dem Lohn 6 ß; item gibt man ihm alle Frohnfasten 1 fl. Item
wenn ihme anbefohlen wird, die Gefängnusse zu säubern, gebühret
ihme zum Lohne 5 ß. Item, so oft er zu einer gefangenen Person,
die peinlich examinieret werden sol, erfordert wird, soll er erscheinen
; dafür gebühret ihme jedes Mal 5 ß; wann er nicht ge-
biaucht: 2 ß 6 Pfge. Item, wenn ihme befohlen wird, mit dem Strange
zu richten, von jeder Persohn 3 fl. Item mit dem Schwert zu richten
3 fl., item mit dem Rad zu richten 3 fl., item zu verbrenen tot: 3 fl.,
item von der Äschen zu vergraben: 5 ß. Item das Vüch, mit welchem
sodomitisch gehandelt worden, zu verhawen, verbrennen und
die Aschen zu vergraben, von jedem Stück: 1 fl. 5 ß; item einen
Übeltäter, so gerichtet und doch nicht verbrennt wird, zu vergraben:
5 ß; item eine Persohn lebendig zu verbrennen: 4 fl.; item von einem
an das Halseisen zu stellen oder auszuführen: 5 ß; item mit der

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