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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 111
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nicht in den Besitz der Stadt über, sondern blieben unter der Gerichtshoheit
der Landvogtei. Die beiden Müller waren in Ortenberg
„verburgert". Ein Offenburger Bürger konnte nicht als Müller angenommen
werden. Die Stadtbewohner mußten ihr Getreide in diesen
Mühlen mahlen lassen, und die Stadt durfte keine eigene Mühle
bauen. Auf diesen Mühlen ruhte auch das Wasserrecht am Mühlbach.
Das städtische Gewerbe durfte nur das Wasser der beiden Nebenarme
nutzen, den Gerbergraben und das Plauelteichlein. Durch diese
Gräben leiteten die Handwerker Wasser aus dem Mühlbach auf ihre
Säg-, Schleif-, Hanf-, Loh- und Papiermühlen und zu den Gerb- und
Brennhäusern. Bei Wassermangel konnten die Müller von der Stadt
die Schließung der Nebenläufe fordern, damit ihnen das zum Betrieb
der Mühlen nötige Wasser nicht entzogen wurde. Ferner hatten sie
das Recht, das zur Instandsetzung der Wasserräder notwendige Bauholz
im Gottswald zu schlagen. Dieser ausgedehnte Genossenschaftswald
, dessen Obereigentümer die Abtei Gengenbach war, lag auf dem
Boden der Landvogtei. Außer den vier Landgemeinden Griesheim,
Bühl, Weier und Waltersweier war auch die Stadt Offenburg berechtigt
, und zwar führend; stellte sie doch die Hälfte der Waldrichter.
Offenburg hatte aber auch eigene Waldungen: den Bockwald, den
Bürgerwald und den Stangenwald. Die beiden ersteren lagen jedoch
ganz, der letztgenannte teilweise in der Gemarkung Schutterwald
. Diese Gemeinde hatte in den drei Wäldern das Recht des Weidgangs
. Dagegen lag der Königswald, welcher der Landvogtei gehörte
, im Offenburger Bann. Daß solche Besitzverhältnisse zu Mißverständnissen
und Streitigkeiten führen mußten, ist begreiflich.

Aus dem oben erwähnten Schutz- und Schirmrecht der Landvogtei
über die Ortenauer Reichsstädte folgt schon, daß die Stadt Offenburg
zu jener in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stand. Der
Landvogt übte in der Stadt einige Hoheitsrechte aus. Ihm oblag es,
nach dem Tode des Stadtschultheißen innerhalb zweier Monate aus
den Zwölfern des alten Rates einen neuen zu setzen. Seit 1504 durften
letztere auf Grund des Kaiserprivilegs den Schultheißen selbst
wählen, wenn der Landvogt innerhalb der genannten Frist von seinem
Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte. Der neu gewählte
Schultheiß schwor dem Landesfürsten der Ortenau, dessen
Erben und Nachkommen, „getreu und hold zu sein, dessen Nutzen
und Fromm zu fördern, seinen Schaden zu warnen und zuwenden,
demselben allezeit gewärtig und gehorsam zu sein". Kam der Ortenauer
Amtmann auf die Offenburger Ratsstube, so schenkte ihm der

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