Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 91
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0091
„Neuburgischen Reiter" 6) geriet und in Kriegsdiensten für einen
andern um 17 Gulden einstand. Es habe aber sein Obristwacht-
meister der Montur halber, die er aus eigenen Mitteln hätte beischaffen
sollen, solche Drohungen gegen ihn ausgestoßen, daß er
seinen Vorteil ersehen habe und mit dem Pferd durchgegangen sei,
das er zu Geld gemacht habe, worauf er bei dem Kapuzinerguardian
in Koblenz das Asyl gesucht und ihn beredet habe, sich bei der
Herrschaft für ihn zu verwenden. In Rückantwort habe ihn dieser
wissen lassen, die Herrschaft sei wegen des Totschlages schon zu
besänftigen, aber es lägen noch andere Missetaten vor. Er solle demnach
seine Flucht nur fortsetzen und suchen, in einem kaiserlichen
Schweizerregiment unterzukommen. Er habe deshalb den Rückweg
genommen und sei nach Freiburg gekommen, wo er sich für das
Plischauische Regiment7) „engagieren" ließ, das er für ein Schweizerregiment
gehalten habe. Nach 19 Monaten Dienst als Fourierschütze
habe er es dann durch vielfältiges Bitten erreicht, daß er mit
Rücksicht auf seine Frau und seine 4 unerwachsenen Kinder in
Gnaden entlassen worden sei.

Das Protokoll über das Verhör wurde dem Angeklagten verlesen
, dann wurde er aufgefordert, zu erklären, ob er dem ganzen
Wortlaut nach geständig sei. Nach der Bejahung wurde ihm Stillschweigen
auferlegt, und er wurde in den Kerker zurückgeführt.

Die Akten wanderten nun zu dem Grafen, der einen Rechtskundigen
mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte. Dieses liegt im
Wortlaut vor, ist aber teilweise fast unleserlich, so daß mir die Entzifferung
viel Zeit und Mühe kostete. Die Universitätsbibliothek
Freiburg lieh mir die darin aufgeführten und verwendeten gedruckten
Quellenwerke aus dem 16. und 17. Jahrhundert.

Das Gutachten stellt und beantwortet aufgrund der Augenscheinsund
Verhörprotokolle folgende 4 Fragen :

Erstlich, ob ex actis de corpore delicti als einen ad condemnandum
ad ordinariam poenam essentialem Stück genugsam constare,
Zweitens, was für eine leibliche Strafe solcher Straßenmörder ver-
diehnt habe,

Drittens, ob ihn nicht entschuldige, daß der Entleibte zuvorderst ihm,
dem Inquisiten (Angeklagten), einen Stich mit dem Messer gegeben,

6) Wohl eine im spanischen Erbfolgekrieg verwendete und in Mannheim liegende Truppe von
Pfalz - Neuenburg.

7) Ein im Jahre 1709 aufgestelltes und nach seinem Kommandeur, dem Generalfeldwachtmeister
Engelhard von Plischau benanntes Regiment. Es ist das spätere österreichische Regiment No. 22
(frdl. Mitteilung v. Archivdirektor Dr. Hefele in Freiburg i. B.).

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