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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 165
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Euch anjezo befragen wird, die gründliche Wahrheit, niemand zulieb, niemand
zuleid, und daß Ihr die Wahrheit reden wollt, leget mir die Handtreu ab!"

Hiernach heißt man denjenigen, der schwören soll, aufstehen und vor einem
Kruzifix die Schwörfinger erheben und den Eid, wie solcher auf der (dazu gezeichneten
) Hand geschrieben steht, nachzusprechen:

„Gott Vater, Gott Sohn, Gott heiliger Geist, Seele, Leib. Was mir da ist vorgehalten
worden und ich wohl verstanden, auch meine Treue darüber gegeben
habe, dem will ich getreulich nachkommen, so wahr mir Gott helfe, Maria, seine
übergebenedeite Mutter, und alle lieben Heiligen. Amen."

A. Staedele

Bleichheimer Volksbräuchc und Verbot derselben

Während man heutzutage die von unseren Vätern übernommenen Sitten und
Gebräuche zu erhalten, ja wieder einzuführen sucht, während man mit liebevollem
Eifer alle alten und neuen Berichte darüber sammelt und veröffentlicht, während
man durch Trachtenfeste und durch Preise für die schönsten Trachten dieselben
neu zu beleben bestrebt ist, müssen wir aus dem folgenden Befehl vom 16. Dezember
1769 an die Gemeinde Bleichheim erkennen, daß damals die Ansichten
über die alten Volksbräuche andere waren als heute. Hier möge der Erlaß im
Wortlaut folgen:

Nachdem gnädige Herrschaft mit größtem Verdruß zu vernehmen haben, daß
in dem Dorf Bleichheim der von Ihro Kaiserl., Königl., Apostol. Majestät allerhöchst
ergangene und publizierte Befehl in Abstellung der Neujahrsgeschenke,
Fastnachtsküchle, Ostereier und sogenannten Gottehemden noch immerhin im
Schwung zum Verderben der Bürger fortandauere (will sagen: der Brauch, nicht
der Befehl) und keine Folge geleistet worden, als ergehet hiermit der ernst
gemessene gnädiger Herrschaft Befehl dahin, daß sich niemand, wer er immer sei,
hinfüran bei drei Gulden Strafe unterfangen solle, Neujahrswecken, Fastnachtsküchle
und Ostereier auszuteilen, noch abzuholen, ansonsten der Austeiler und
Abholer, eines wie das andere, in die nämliche Strafe verfällt wären und augenblicklichen
mit Zwangsmitteln zur Erledigung der Strafe angehalten werden
würden. Mit den Gottehemden aber hat es seinen Unterschied, in dem der
Mittelmäßige wie der Reiche und der Arme wie der Mittelmäßige solche verfertigen
lassen will, dahero wer solches zu tun außerstand sich findet, soll auch
dahin nicht gehalten sein, und überhaupt ist es zum allgemeinen Nutzen besser,
wann solches wie das andere ebenmäßig unterwegen bleibt. Es wird sich dahero
jedermann vor Strafe zu hüten wissen und diesem gnädigen und heilsamen
Befehl nachzuleben sich beeifern, wornach des gnädigen Herrn gnädiger Befehl
und Wille vollzogen wird.

Freiburg, Hochfreiherrlicher v. Kageneckscher Amtmann

A. Buißon.

A. Staedele

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